Zwangsvollstreckung
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
2. Der Titel bedarf einer Vollstreckungsklausel.
3. Das rechtskräftige Urteil oder Urkunde muß dem Schuldner zugegangen sein (Zustellung)
Die Arten der Zwangsvollstreckung wegen:
1.) Geldforderungen in das bewegliche und unbewegliche Vermögen
2.) Herausgabe von beweglichen und unbeweglichen Sachen
3.) Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO
1.) ZV in das bewegliche Vermögen
2.) ZV in das unbewegliche Vermögen
3.) ZV in Forderungen und Rechte
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Pfändung |
Verwertung |
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(Pfändung und Verwertung in einem. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss |
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Mit der Pfändung entsteht ein Pfändungspfandrecht zugunsten des Gläubigers.
Zuständigkeit - ZV in das unbewegliche Vermögen
Sicherungshypothek | => | Grundbuchamt |
Zwangsverwaltung | => | Vollstreckungsgericht |
Zwangsversteigerung | => | Vollstreckungsgericht |
Hypothek = Das Grundstück oder Haus haftet für weitere Gläubiger.
Das Urteil muss von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt werden.
( § 775 ZPO )
2. Ausfertigung wird vorgelegt, das Vollstreckung einstweilen aufgehoben wird.
3. Abwendungsbefugnis, vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung, Schuldner leistet die Sicherheit
4. Urkunde wird vorgelegt, dass die Forderung bezahlt oder gestundet wurde
5. Schuldner zahlt während der Zwangsvollstreckung
Der Gerichtsvollzieher hat keine Eigentuimsverhältnisse des Schuldners zu prüfen.
Der Gerichtsvollzieher übernimmt das Verteilungsverfahren bei Vollstreckungsgericht.
nicht vertretbare Sachen = Unikat
Bei der Sicherungshypothek findet keine Verwertung statt.
Annexpfändung
Ein Sparbuch wird gepfändet.
mehrere Ansprüche in einer Klage -objektive Klagehäufung-
1. Klage auf Auskunft
2. Eidesstattliche Versicherung
3. Zahlung
Vollstreckungsklausel: § 725 ZPO
Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger / Beklagten zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.
Antrag auf erteilung eines Notfristzeugnisses:
Erteilung vom Rechtsmittelgericht über Rechtskraft des Urteils.
Wurde kein Rechtsmittel eingelegt - Rechtskraftvermerk
Hat der Gläubiger Sicherheit geleistet - Vorlage des Notfristzeugnisses bei der Hinterlegungsstelle um Sicherheit zurück zu bekommen.
Wie das Erkenntnisverfahren ein staatliches Verfahren zur zwangsweise Durchsetzung von Titeln und dient der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche.
Die Zwangsvollstreckung darf in den meisten Rechtsordnungen auf Grund des staatlichen Gewaltmonopols nur durch staatliche Stellen betrieben werden. Die eigenmächtige Durchsetzung auch von berechtigten Forderungen ist nur in den engen Grenzen der erlaubten Selbsthilfe zulässig. In der Regel ist sie rechtswidrig (→ Selbstjustiz ).
Zu unterscheiden sind hier die Einzelzwangsvollstreckung ist die Gesamtvollstreckung: Erstere dient der Befriedigung einzelner Gläubiger aus einzelnen Vermögensgegenständen des Schuldners. Letztere dient der Befriedigung der Gesamtheit der Gläubiger aus allen Vermögensgegenständen des Schuldners im Rahmen eines Insolvenzverfahren.
- Einzelzwangvollstreckung
- Gesamtzwangvollstreckung (Insolvenz)
- Verwaltungsvollstreckung ohne vorheriges Erkenntnisverfahren („Selbsttitulierung“)
Folgende Fragestellung stellt sich der Anwalt :
- Wer möchte vollstrecken und gegen wen?
- Liegt bereits ein Titel vor?
- Bereits zugestellt?
- Sicherheitsleistungen zu erbringen?
- Was muss veranlasst werden und wie viel kostet dies?
Regelung im Zwangsvollstreckungsgesetz - Welche Art des titulierten Anspruchs liegt vor (Zahlung, Herausgabe, Unterlassung) und in was soll vollstreckt werden (bewegliche Sachen, Forderungen, Grundstücke). Diese Sachen sind maßgeblich dafür, welches Organ für ZV zuständig ist.
- Gerichtsvollzieher
- Vollstreckungsgericht
- Grundbuchamt, Schifffahrtsregister
- Prozessgericht 1. Instanz
- ... siehe Tabellen ...
Vollstreckungsgrund |
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
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Vollstreckungs-gegenstand
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bewegliches Vermögen |
Liegenschaften |
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Fahrnis |
Rechte gegen |
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Vollstreckungs-
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Gerichtsvollzieher |
Vollstreckungsgericht |
Vollstreckungsgericht und |
Vollstreckungs-maßnahme |
Pfändung und |
Verstrickung und Überweisung |
Eintragung einer Sicherungshypothek
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Rechtsgrundlage
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§§ 808 ff. ZPO |
§§ 829 ff., 835 ff. ZPO |
§ 867 ZPO, § 869 ZPO in Verbindung mit ZVG |
Erläuterungen :
Fahrnis - Der alte Begriff der Fahrnis bezeichnet bewegliche Sachen, im Gegensatz zu den unbeweglichen Sachen (Immobilien). Fahrnisrecht bezeichnet das Sachenrecht der beweglichen Sachen im Gegensatz zum Liegenschaftsrecht.
Liegenschaften : Eine Immobilie, in der Rechts- und Wirtschaftssprache „unbewegliches Sachgut“ genannt, ist ein Grundstück oder ein Bauwerk (Gebäude, Wohnung).
Sicherungshypothek : Die Sicherungshypothek ist eine Unterform der Hypothek. Die Sicherungshypothek sichert eine Geldforderung durch Grundbucheintrag. Im Gegensatz zur Hypothek kann sich der Gläubiger jedoch nicht auf den Grundbucheintrag berufen. Er muss vielmehr auch beweisen, dass die gesicherte Forderung tatsächlich besteht.
Zwangsvollstreckung wegen sonstigen Handelns oder Unterlassens
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vertretbare Handlungen
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unvertretbare Handlungen |
Dulden und Unterlassen |
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Herausgabe von Sachen |
sonstige Handlungen |
Abgabe einer |
sonstige Handlung |
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Fahrnis |
Liegenschaften |
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Gerichtsvollzieher
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Gerichtsvollzieher |
Prozessgericht |
Prozessgericht |
Prozessgericht |
Prozessgericht |
Wegnahme der Sache und Übergabe an den Gläubiger |
Entsetzung des Schuldners aus dem Besitz und Einweisung des Gläubigers |
Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme der Handlung auf Kosten des Schuldners
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Fiktion der Abgabe einer |
Zwangsgeld oder |
Ordnungsgeld oder |
§§ 883 f. ZPO
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§ 885 ZPO |
§ 887 ZPO |
§§ 894 f. ZPO |
§ 888 ZPO |
§ 890 ZPO |
Erläuterungen :
§ 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
Gerichtsvollzieher
I. Er nimmt sich Maßnahmen an, die nicht ausdrücklich von Gerichten zugewiesen sind. Besonders Pfändung beweglicher Sachen und deren Versteigerung. ( Pfandsiegel -> Kuckuck ) Er wird nur auf Antrag des Gläubigers tätig und ist für den Amtsgerichtsbezirk zuständig. Entweder wird er direkt beauftragt oder man übermittelt die Sache an die Verteilerstelle des Gerichts.
II. Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers : Erinnerung.
- Art und Weise der Vollstreckung
- bei "Nicht-Tätigkeit" des Gerichtsvollziehers
- wenn er zu Hohe Kosten Abrechnet
Vollstreckungsgericht
I. Kein eigener Zweig - es sind jeweils die Amtsgerichte. Hier sind die Rechtspfleger zuständig, Richter nur dann, wenn es sich um eine Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung handelt oder Erinnerung gegen Entscheidung eines Rechtspflegers. Richter entscheiden auch nur dann wenn es sich um Grundrechtseinschränkungen handelt.
Das Vollstreckungsgericht ist zuständig
- für den Erlass von Pfändungen und Überweisungsbeschlüssen in Forderungen und Rechte
- für die Zwangsversteigerung/Verwaltung von Grundstücken ( insb. Erbbaurechte)
- Vollstreckungsschutzanträge
- Austauschpfändung
II. Rechtsbehelfe gegen Maßnahme des Vollstreckungsgerichts - gegen Vollstreckungsmaßnahme ist hier die Erinnerung einzulegen - handelt es sich jedoch um die Entscheidung eines Richters, so muss sofortige Beschwerde eingereicht werden. Die sofortige Beschwerde und befristet Rechtspflegererinnerung sind innerhalb einer Notfirst von 2 Wochen, ab Zustellung, einzureichen.
Grundbuchamt
Verkürzt : Zwangsversteigerung von Grundstücken - Eintragung einer sog. Zwangssicherungshypothek
Rechtsbehelfe : Beschwerde Notfrist von 2 Wochen
Prozessgericht 1.Instanz
I. Hier ist der Richter tätig. Nur zuständig für zwangsweise Durchsetzung bestimmter Handlungsverpflichtungen des Schuldners (vertretbare und nicht vertretbare Handlungen) sowie für die Durchsetzung von Duldung und Unterlassung.
II. Rechtsbehelfe : sofortige Beschwerde
Allgemeiner Vorraussetzung der ZV : (Titel - Klausel - Zustellung )
- Es bedarf eines zur Vollstreckung geeigneten Vollstreckungstitels
- der Vollstreckungstitel muss mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein
- vor oder bei Wegnahme muss des Vollstreckungstitel dem Schuldner zugestellt worden sein
Die Vollstreckungstitel :
Das Urteil :
Die ZV kann nicht nur aus Urteilen, sonder auch aus solchen der vorläufiger Vollstrekbarkeit betrieben werden. Es werden drei Arten von Urteilen unterschieden :
- Leistungsurteile ( Bezahlung von 1,00 € )
- Feststellungsurteile ( Bestehen oder Nicht-Bestehen von Rechtsverhältnissen z.B. wenn sich Erben streiten. Hier ist wird nur eine vorläufige Vollstreckbarkeit ausgesprochen aus Kostenentscheidung )
- Gestaltungsurteile ( Vollstreckt sich von selbst z.B. Auflösung einer OHG )
Sonstige Vollstreckungstitel :
Auch in die folgenden Titel kann vollstreckt werden :
- Prozessvergleich
- Kostenfestsetzungsbeschluss
- Unterhaltsbeschlüsse im vereinfachten Unterhaltsverfahren
- einstweilige Anordnungen
- Vollstreckungsbescheide
- notarielle Urkunden über Zahlungsansprüche
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung :
Sollte der Schuldner in einer höheren Instanz eine Aufhebung oder Abänderung der vorläufiger Vollstreckbarkeit erstreiten, so läuft er Gefahr, dass der Gläubiger den Erlös bereits ausgegeben hat. Das Gesetz sieht daher verschieden Schutzmechanismen vor.
§ 708 ZPO benennt Titel die ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar sind :
- Anerkenntnis und Verzichtsurteile
- Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten
- Urteile, durch die der Einspruch als unzulässig verworfen wird
- Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozessurteile
- Urteile, die ein Vorbehalturteil für vorbehaltlos erklären
- Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden
- Urteile in Mietstreitigkeiten
- Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten
- Urteile bis zu einem Streitwert von 1250 €
Alle anderen Urteile sind gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Mit einem Betrag von 110%.
Sicherheitsleistung
Muss geleistet werden bis spätestens zum Beginn der Vollstreckung. Sie muss durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.
Hinterlegung von Geld : Durchschrift des Annahmeantrags mit Annahmeverfügung der Hinterlegungsstelle mit Quittung.
Bei Bankbürgschaft muss die Urschrift oder beglaubigte Abschrift durch den Gerichtsvollzieher dem Sicherungsberechtigten ( bei dem die ZV durchgeführt wird ) zugestellt werden.
Macht der Gläubiger im Erkenntnisverfahren deutlich, dass er keine Sicherheitsleistung erbringen, kann bzw. es ihm einen erheblichen Schaden zufügen könnte, so kann das Gericht von dieser absehen. Der Schuldner kann hingegen eine ZV verhindern, indem er selbst die Sicherheitsleistung hinterlegt.
Sicherheitsvollstreckung
Bei der Sicherungsvollstreckung sind alle Vollstreckungsmaßnahmen erlaubt die zur Sicherung der Forderung führen, nicht aber zu einer Verwertung. (Der Gläubiger möchte keinen rechtskräftigen Titel abwarten und kann auch keine Sicherungsleistung erbringen )
- Zwangssicherungshypothek auf unbewegliches Vermögen eintragen lassen ( nicht aber Zwangsversteigerung )
- Pfändung von beweglichen Sachen ( nicht aber Versteigerung )
- Pfändungsbeschluss bzgl. Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte ( nicht Überweisungsbeschluss )
- Abnahme der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners
- vorläufiges Zahlungsverbot an Drittschuldner zustellen lassen
Die Vollstreckungsklausel, nicht nur der Titel, muss mind. 2 Wochen vorher zugestellt sein.
Art der Sicherheitsleitung
Gerichte bestimmen über die Höhe der Sicherheitsleistung. Sie kann nicht nur durch Geld, sondern auch in Form einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristet Bürgschaft eines im Inland befugten Kreditinstituts erfolgen.
Abwicklung der Sicherheitsleistung bei Eintritt der Rechtskraft
Das Rechtskraftzeugnis erteilt der Urkundsbeamter des Gerichts wenn man in der Rechtsmittelinstanz obsiegt hat. Mit diesem Zeugnis bezahlt die Hinterlegungsstelle die Sicherheitsleistung aus.
Vollstreckungsklausel
Die Vollstreckungsklausel fertigt der Urkundsbeamte aus. Bei Abtretung, Erbschaft oder Firmenübernahme (d.h. der Name in der Klausel stimmt nicht mehr mit der Person überein gegen die vollstreckt werden soll) so muss ein Rechtspfleger die Rechtsnachfolgeklausel fertigen sowie prüfen.
keine Vollstreckungsklausel wird benötigt bei : Kostenfestsetzungsbeschlüssen (sofern mit auf Urteil ), bei einstweiligen Verfügungen (und der Vollziehung), bei Arresten. Auch Haftbefehle und Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die eine Herausgabeanordnung enthalten, benötigen keine Vollstreckungsklausel.