Kostenfestsetzung VS Kostenausgleichung
Kostenfestsetzung & Kostenausgleichung
Es ist sehr umstritten ob der KAA (Kostenausgleichsantrag gem. § 106 ZPO) und der KFA (Kostenfestsetzungsantrag gem. § 104 ZPO) dasselbe ist.
Nein !
Denn wie schon die unterschiedliche Benennung der dazugehörigen Paragraphen aussagt, handelt es sich um verschiedene Anträge.
Zum Beispiel werden die Anträge unterschiedlich gestellt:
Zum KAA:
die Kosten wie folgt gemäß § 106 ZPO auszugleichen:
Zum KFA:
Es wird beantragt, alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen und den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5-Prozentpunkte über dem Basiszinssatz festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 13 ZPO-RG, § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO i.d.F. des ZPO-RG).
Es wird weiter beantragt, eine vollstreckbare, mit Zustellungsvermerk versehene Beschlussausfertigung zu erteilen.
Der § 106 ZPO sagt lediglich etwas über die Kostenquotelung aus, wie es typisch für einen Vergleich ist.
Wichtig
Es ist also abzuwägen,welche Entscheidung getroffen wurde oder gar ob sich geeinigt wurde. Tritt nun eine Kostenquotelung auf, ist der Antrag nach § 106 ZPO zu stellen.
Ist aber eine Partei vollständig unterlegen, werden die Kosten durch den KFA festgesetzt gem. § 104 ZPO.