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Partei- und Prozessfähigkeit


Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit


Parteifähigkeit bedeutet, Partei eines Prozesses sein zu können.
Parteifähigkeit ist gegeben, wenn Rechtsfähigkeit vorliegt.
Rechtsfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann, also rechtsfähig ist. Rechtsfähig sind alle natürlichen Personen mit Vollendung der Geburt und juristische Personen mit Eintragung in das entsprechende Register.

Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit Partei eines Prozesses sein zu können. Partei eines Prozesses kann sein, wer sich selbst durch Verträge verpflicheten und berechtigen kann, also voll geschäftsfähig ist.
Natürliche Personen sind voll geschäftsfähig mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Juristische Personen sind nicht voll geschäftsfähig und können sich deshalb nur durch ihren gesetzlichen Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand oder Komplementär) vertreten lassen.



Zeugen
Pflichten als Zeuge: Er muß vor dem Streitgericht zu erscheinen. Er muß wahrheitsgemäß aussagen. Er hat auf verlangen seine Aussage zu beeiden.
Ausnahme: Er ist gehindert bei Gericht zu erscheinen, dann kann das Gericht zu dem Zeugen gehen aus prozesswirtschaftlichen Gründen. Die Vernehmung erfolgt durch den ersuchten Richter.

Rechte des Zeugen: Gemäß § 382 ZPO hat er ein Zeugnisverweigerungsrecht 1. aus persönlichen Gründen (§ 383 ZPO) 2. aus sachlichen Gründen (§ 384 ZPO). Desweiteren haben auch: Geistliche, Ärzte, Rechtspfleger, Familienangehörige, Hebammen, Steuerberater, Sozialarbeiter und Sozialpädagogen u.a. (Berufsgruppen mit Schweigepflichtsunterwerfung) ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Auf das Zeugnisverweigerungsrecht kann sich auch berufen werden, wenn:
1.
durch die Zeugenangaben den persönlichen Angehörigen ein Schaden entstehen könnte,
2.
wenn einer der Parteien sich einer tat selbst bezichtigen würden.

Erscheint ein Zeuge nicht, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft erlassen werden (nicht länger als 6 Monate). Die Kostentragung für die erneute Verhandlung trägt der Säumige.

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