Rechtsmittel - Rechtsbehelfe
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zur Überprüfung oder Korrektur gerichtlicher Entscheidungen
Rechtsmittel: § 511 ff. ZPO
Berufung = (keine 2. Tatsacheninstanz, selbstständige Berufung), bspw. gegen Urteile aus 1. Instanz, 2. Versäumnisurteil, Beschwerwert: muss 600,00 € übersteigen
Revision = § 542 ff. ZPO , bspw. gegen urteile aus Berufungsverfahren
sofortige Beschwerde = bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der Beschwerwert 200,00 € übersteigt. Sollte der Beschwerwert nicht erreicht sein, findet nur die Erinnerung statt.
Anschlussberufung = (unselbstständige Berufung), Beklagter schließt sich der Berufung des Klägers an.
Rechtsbehelfe:
Einspruch = bspw. gegen 1. Versäumnisurteil
Widerspruch = bspw. gegen Mahnbescheid
Erinnerung =
Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
bei formellen Verstößen (Art und Weise) = Erinnerung
bei materiellen Verstößen = Vollstreckungsabwehrklage (Prozessgericht der I. Instanz), sofortige Beschwerde, Drittwiderspruchsklage, Drittschuldnerklage, Klage auf vorzugsweise Befriedigung
Drittwiderspruchsklage = sachliche Zuständigkeit gem. Streitwert (Zuständigkeit der Gerichte), örtliche Zuständigkeit wo vollstreckt werden soll.