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Zustellung

Zustellung

 

Die Zustellung ist definiert nach § 166 ZPO : "Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form".

Die Zustellung wird in zwei Formen unterteilt :

Zustellung von Amts wegen :

Es wird von Amts wegen zugestellt, wenn das Gesetz es vorschreibt oder es von Gericht oder einer Behörde angeordnet wird. So schreibt die Zivilprozessordnung immer eine Bekanntmachung durch Zustellung vor, wenn mit der Bekanntmachung gesetzliche Fristen in Lauf gesetzt werden sollen ( z. B. Berufungsfrist ).

Zustellung auf Betreiben der Parteien

Bei der Zustellung auf Betreiben der Parteien finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, wenn nicht die §§ 192 bis 194 ZPO Abweichungen vorgeben. § 192 ZPO „Zustellung durch Gerichtsvollzieher“ sieht vor, dass die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe von § 193 und § 194 ZPO zu erfolgen haben. Sind die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so können diese sich Schriftstücke auch direkt untereinander zustellen, § 195 ZPO „Zustellung von Anwalt zu Anwalt“.

Zustellung durch Gericht : Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

  • Aushändigung an der Amtsstelle
  • Übermittlung gegen Empfangsbekenntnis
  • Übermittlung durch Einschreiben mit Rückschein
  • Post
  • Justizbediensteter

wenn kein Erfolg : Dann erteilt Richter Auftrag an

  • Behörde
  • Gerichtsvollzieher

Zustellungen sind auch wirksam, wenn sie wie folgt ausgehändigt werden :

Wohnraum  : Familienmitglieder, Beschäftigte, Mitbewohner                           Geschäftraum : Mitarbeiter, Azubis                                                      Gemeinschaftseinrichtung : Vertreter

Bei Zustellungen können richterliche Fristen auf Antrag verlängert werden. Gesetzliche können verkürzt werden z.B. Ladungsfrist, Einlassungsfrist oder auch verlängert werden z.B. Berufungs, - und Revisionsfrist. Notfristen sind hingegen starr.

 

Öffentliche Zustellung :

Kann der Aufenthaltsort oder die Adresse einer Person nicht ermittelt werden und ist die Zustellung nicht an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten möglich (eidesstattliche Versicherung + EMA Anfrage muss beigefügt werden ), so gibt es die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung. Die Schriftstücke werden bei Gericht an der Gerichtstafel ausgehangen und gelten nach einem Monat als zugestellt ( § 188 ZPO ). ( Strafrecht : 2 Wochen )

 
§ 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

 

Die Schriftstück beinhalten folgende Angaben : bezeichnete Person – zuletzt bekannte Anschrift – Aktenzeichen - Prozessgegenstand – Stelle zur Ansicht des Schriftstücks

Im Aushang muss darauf hingewiesen werden, dass durch diese Benachrichtigung eine öffentliche Zustellung erfolgt. Die Benachrichtigung enthält zudem entsprechende Belehrungen und Hinweise dazu, dass durch diese Form der Zustellung Fristen in Gang gesetzt werden, deren Nichtbeachtung zu Rechtsverlusten führen können (§ 186 ZPO).

Über den Antrag entscheidet das Prozessgericht durch Bewilligung der öffentlichen Zustellung (§ 185 ZPO) :

 

§ 185 Öffentliche Zustellung

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn

1.        der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist

2.        bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,

3.        eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder

4.      die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des GVG der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.

 

Zusätzlich muss das Schriftstück im Bundesanzeiger veröffentlicht werden sofern es eine Ladung bzw. Aufforderung zu Verteidigung enthält.

Die Anheftung an die Gerichtstafel kann auch durch Einstellung der zuvor beschriebenen Benachrichtigung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich sein muss, ersetzt werden.

Zustellung von Urteilen :

Grundsätzlich vom Amts wegen und gegen Empfangsbekenntnis. Sollte die Post oder der Justizbedienstete keinen Erfolg haben so wird der Gerichtsvollzieher beauftragt.

 

Zustellung von Vollstreckungstiteln :

Diese müssen grundsätzlich zugestellt werden, um den Schuldner vor einer "Überrumpelung" des Gläubigers zu schützen. Ausnahme : Entscheidungen aus einstweiligen Rechtsschutzverfahren, da hier durch Eilbedürftigkeit schon vor der Zustellung vollstreckt werden kann. ( in den meisten Fällen auch nur so erfolgreich )

 

Gewöhnliche Zustellung – Zustellungsurkunde

Das Schriftstück wird im verschlossenen Umschlag mit dem Vordruck der Zustellungsurkunde der Post, dem Justizbediensteten, dem Gerichtsvollzieher oder einer Behörde übermittelt. Die Zustellungsurkunde muss folgendes enthalten :

·        Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll

·        die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde

·        die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält

·        der Ort und das Datum

·        Nachname, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der Behörde

Über die Tatsachen bei der Ausführung der Zustellung wird eine öffentliche Urkunde auf dem Zustellungsvordruck aufgenommen. Diese Urkunde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde mit anderem Inhalt (§ 415 ZPO).

Die Zustellung erfolgt durch persönliche Übergabe an den Zustelladressaten. Die Übergabe darf an jedem Ort, an dem der Adressat angetroffen wird, erfolgen und es gilt dann als zugestellt. Wird die Annahme verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen.

Ist beides nicht vorhanden, ist eine Zustellung nicht möglich und der Zustellungsauftrag ist an die beauftragende Stelle zurückzusenden. Mit der unberechtigten Annahmeverweigerung und dem Zurücklassen des Schriftstücks gilt das Schriftstück jedoch als zugestellt.

Wenn die Annahme der Zustellung verweigert wurde, ist zu dokumentieren, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde.

 

 

Ist die persönliche Übergabe nicht möglich, kann die Ersatzzustellung in der Wohnung, im Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung vorgenommen werden. Der verschlossene Umschlag wird dabei einem erwachsenen Familienangehörigen in der Wohnung, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben.

In Geschäftsräumen erfolgt die Übergabe an eine dort beschäftigte Person. In Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt die Übergabe an den Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

Im Falle der Zustellung an einen Bevollmächtigten ist zusätzlich zu vermerken, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat.

Ist eine Übergabe an eine Ersatzperson nicht möglich, kann eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung erfolgen und gilt dann als zugestellt. Auf dem verschlossenen Umschlag des Schriftstücks wird zuvor das Datum der Einlegung vermerkt. Die Ersatzzustellungsmöglichkeit des Einlegens in den Briefkasten ist bei einer Gemeinschaftseinrichtung nicht zulässig.

Bei einer Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen oder Einrichtungen sowie bei einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten ist auch der Grund, der diese Zustellung rechtfertigt, auf der Urkunde anzugeben.

Sind die zuvor beschriebenen Ersatzzustellungen nicht möglich, kann auch eine Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 181 ZPO) erfolgen.

Die Niederlegung des Schriftstücks erfolgt, wenn die Post mit der Zustellung beauftragt war, an einer von der Post dazu bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des zuständigen Amtsgerichts. Die mit der Ausführung der Zustellung beauftragte Person hinterlässt beim Zustelladressaten eine schriftliche Mitteilung über den Ort der Niederlegung, wo das Schriftstück drei Monate zur Abholung bereitgehalten wird.

Bei einer Ersatzzustellung durch Niederlegung ist in der Urkunde aufzunehmen, wie die schriftliche Mitteilung hinterlassen wurde.

Der Adressat wird in der Mitteilung auch darüber informiert, dass mit der Abgabe dieser Mitteilung über die Niederlegung das Schriftstück als zugestellt gilt, unabhängig davon, ob und wann der Adressat vom Inhalt des Schriftstücks Kenntnis nimmt. Weiter wird darüber informiert, dass an die Zustellung Rechtsfolgen geknüpft sein können (z. B. der Beginn einer Frist). Auf dem verschlossenen Umschlag, der das Schriftstück enthält, wird der Tag der Zustellung vor der Niederlegung vermerkt. Das Schriftstück gilt mit dem Hinterlassen der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung als zugestellt.

 



 
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