Grundlagen des ZvP
Grundlagen im Rechtssystem:
Materielles Recht:
ZivilRecht Gleichordnungsverhältnis, Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Bürger, Bürger und Sache, basierend auf der "Materie" z.B.: BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und HGB (Handelsgesetzbuch)
StrafRecht: Unterordnungsverhältnis, z.B.: StGB (Strafgesetzbuch), SteuerRecht
Formelles Recht:
ZivilRecht, "wie setze ich meinen Anspruch durch", ZPO (Zivilprozessordnung)
StrafRecht: StPO (Strafprozessordnung)
Ansprüche
Ansprüche im ZivilRecht: Zahlungsansprüche und andere Ansprüche.
Andere Ansprüche sind: 1. Herausgabeansprüche, 2. Dulden, Unterlassen, Handeln, 3. Abgabe einer Willenserklärung
Ansprüche können verjähren.
Gerichtszweige
(Materielles Recht)
Es wird zwischen den ordentlichen und den besonderen Gerichtszweigen unterschieden. Zu den ordentlichen Gerichtszweigen gehören das ZivilRecht und das StrafRecht.
Besondere Gerichtszweige sind u.a. ArbeitsRecht, SozialRecht, VerwaltungsRecht, FinanzRecht, PatentRecht. Diese sind Gerichtsbarkeiten in staatlichen Angelegenheiten.
Die ZPO (Zivilprozessordnung)
Setzt sich zusammen aus dem Erkenntnisverfahren und die Zwangsvollstreckung.
Das Ziel des Erkenntnisverfahrens ist es, zivilrechtliche Ansprüche gerichtlich feststellen zu lassen. Das Erkenntnisverfahren setzt sich widerum aus dem Mahnverfahren und dem Klageverfahren zusammen.
Das Ziel der Zwangsvollstreckung ist es, gerichtlich festgestellte Ansprüche mit Hilfe staatlichen Zwangs durchzusetzen.
Das Mahnverfahren und das Klageverfahren wird das zuständige Gericht angerufen. <--- weiter Zuständigkeit der Gerichte
Verfahrensgrundsätze
Grundsatz der Mündlichkeit - mündliche Verhandlung.
Nur was mündlich in die Verhandlung eingebracht wird, kann Gegenstand der Verhandlung sein.
Die Parteien verhandeln mündlich vor dem erkennenden Gericht.
Zeugen und Sachverständige müssen mündlich gehört werden.
Ausnahmen der Mündlichkeit:
- Einstweilige Verfügung / Eilverfahren
- Kostenentscheidungen
- Ergehen eines Beweisbeschlusses
- Arrest & Einstweiliger Verfügung
Grundsatz auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör ist eingeschränkt bei "Arrest & Einstweiliger Verfügung".
Grundsatz der Öffentlichkeit.
Gerichtsstände
Die örtliche Zuständigkeit wird geregelt durch den Gerichtsstand.
Gerichtsstände werden unterschieden:
1. Allgemeiner Gerichtsstand - Wohnort des Schuldners, Privatperson - Sitz einer Firma / Geschäftssitz, juristische Person
2. Besonderer Gerichtsstand - Ort der Tat - unerlaubten Handlung
3. Ausschließlicher Gerichtsstand - bei Miet- und Pachtsachen, Ort der Miet- oder Pachtsache
Der besondere Gerichtsstand gilt auch bei Aufenthalt an einem anderen Wohnort.
Bei Kaufleuten gelten die Gerichtsstände, die in den jeweiligen AGB`s vereinbart wurden.
Bei Verbrauchern gelten unter den Verbrauchern die vereinbarten Gerichtsstände, bei Kaufleuten und Verbrauchern die Allgemeinen Gerichtsstände.
Zustellung
Die Zustellung ist eine beurkundete Übergabe eines Schriftstückes. Die Zustellung erfolgt vom Amtswegen oder im Parteibetrieb.Möglichkeiten der beurkundeten Zustellung:
(von Amtswegen)
PZU = Postzustellungsurkunde
EB = Empfangsbekenntnis
Einschreiben mir Rückschein
GV = gerichtsvollzieher als Zustellorgen
Bote
per E-Mail
per Fax
(im Parteibetrieb)
PZU = Postzustellungsurkunde durch den Gerichtsvollzieher
EB = Empfangsbekenntnis von Anwalt zu Anwalt
per E-Mail
per Fax
Wird die Person, der zugestellt werden soll in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen, Gemeinschaftsräumen in der die Person wohnt, nicht angetroffen so wird die Ersatzzustellung möglich.
Innerhalb der Wohnung kann an eine volljährige Person, eines Familienangehörigen (ab vollendeten 14. Lebensjahr) oder einem Mitbewohner, einer in der Wohnung ständig beschäftigten Person, einem Hauswirt oder dem Vermieter (sofern beide im selben Haus wohnen) ersatzzugestellt werden.
Wenn:
- Einlegung in den Briefkasten (-)
- Niederlegung bei der Post (-)
- Schriftstück vom Gericht wird in der Geschäftsstelle hinterlegt (-)
- Annahmeverweigerung = Schriftstück in Wohnung oder Geschäftsräumen liegen lassen / Rücksendung an Empfänger mit Vermerk "Annahme verweigert"
(von Amtswegen)
PZU = Postzustellungsurkunde
EB = Empfangsbekenntnis
Einschreiben mir Rückschein
GV = gerichtsvollzieher als Zustellorgen
Bote
per E-Mail
per Fax
(im Parteibetrieb)
PZU = Postzustellungsurkunde durch den Gerichtsvollzieher
EB = Empfangsbekenntnis von Anwalt zu Anwalt
per E-Mail
per Fax
Wird die Person, der zugestellt werden soll in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen, Gemeinschaftsräumen in der die Person wohnt, nicht angetroffen so wird die Ersatzzustellung möglich.
Innerhalb der Wohnung kann an eine volljährige Person, eines Familienangehörigen (ab vollendeten 14. Lebensjahr) oder einem Mitbewohner, einer in der Wohnung ständig beschäftigten Person, einem Hauswirt oder dem Vermieter (sofern beide im selben Haus wohnen) ersatzzugestellt werden.
Wenn:
- Einlegung in den Briefkasten (-)
- Niederlegung bei der Post (-)
- Schriftstück vom Gericht wird in der Geschäftsstelle hinterlegt (-)
- Annahmeverweigerung = Schriftstück in Wohnung oder Geschäftsräumen liegen lassen / Rücksendung an Empfänger mit Vermerk "Annahme verweigert"