Fristen ZvR
Fristensammlung
(Stand: 21.08.2010)
Grundsätzliches zu Fristen:
Es wird unterschieden zwischen gesetzliche Fristen, nur diese können Notfristen sein. Diese ergeben sich aus dem Gesetz. Richterliche Fristen, diese werden vom Richter gesetzt um etwas zu tun, diese liegen im Ermessen des Richters. Vertragliche Fristen, bspw. die Widerufsfrist aus Verträgen.
Wenn eine Notfrist unverschuldet versäumt wird, hat die Partei die die Frist versäumt hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu stellen.
Der Antrag wird bei dem gericht gestellt, wo die versäumte Handlung stattgefunden hätte.
Schriftliches Vorverfahren -
Verteidigungsanzeige
- falls kein "früher erster Termin" zur mündlichen Verhandlungbestimmt ist, so wird eine Frist von 2 Wochen (Notfrist, nicht verlängerbar) vom Gericht, anbei der Klageschrift zugestellt.
- Die Frist beginnt mit Zustellung!
- Die Verteidigungsanzeige muss schriftlich dem Gericht mitgeteilt werden.
Gesetzesgundlage: §276 Abs. 1 Satz 1 ZPO |
Schriftliches Vorverfahren -
Klageerwiderung
- parallel wird eine weitere Frist von weiteren 2 Wochen zur Klageerwiderung gesetzt. Diese kann vom Gericht individuell bestimmt werden.
Gesetzesgrundlage: §276 Abs. 1 Satz 2 ZPO |
Erinnerung
- Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Frist von 2 Wochen (Notfrist, nicht verlängerbar) die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
- Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Gesetzesgrundlage: §573 ZPO |
Früher erster Termin
- Eine Frist zur Vorbereitung des frühen ersten Termins kann vom Gericht zur Klageerwiderungsanzeige gesetzt werden.
- Das Gericht entscheidet selbst, ob eine frist gesetzt wird.
Gesetzesgrundlage: §275 Abs. 1 ZPO |
Mahnverfahren
Widerspruch
- Diese Frist für den Widerspruch im Mahnverfahren beträgt immer 2 Wochen (Notfrist, nicht verlängerbar) ab Zustellung. Dies ist nur solange möglich wie noch kein Vollstreckungsbescheid erhoben wurde!
Gesetzesgrundlage: §694 ZPO |
Vollstreckungsbescheid
nach Mahnbescheid
- ist ein Mahnbescheid erhoben, muss innerhalb einer Frist von 6 Monaten der Vollstreckungsbescheid beantragt werden! Geschieht dies nicht, fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg.
Gesetzesgrundlage: §701 ZPO |
Vollstreckungsbescheid
Einspruch
- Der Vollstreckungsbescheid steht einem Versäumnisurteil gleich!
Gesetzesgrundlage: §700 Abs. 1 ZPO
- Einspruch kann nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen (Notfrist, nicht verlängerbar) gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt werden. Diese beginnt ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids.
Gesetzesgrundlage: §338 ZPO |
sofortige Bescherde
Zwangsvollstreckung
- Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen die im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangen sind, ohne dass vorher eine mündliche verhandlung stattgefunden hat, ist binnen einer Frist von 2 Wochen (Notfrist, kann nicht verlängert werden) einzulegen.
Gesetzesgrundlage für sofortige Beschwerde: §793 ZPO
Gesetzesgrundlage für Frist: §569 ZPO |
sofortige Beschwerde
gegen Urteil
- Eine Beschwerde muss, sofern keine andere Frist bestimmt ist, innerhalb einer Frist von 2 Wochen (Notfrist, nicht verlängerbar) eingelegt werden.
- Die sofortige Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, bei dem das anzufechtene Urteil ergangen ist. (Ausnahme: wenn Beschwerdegericht zuständig!!)
Gesetzesgrundlage: §569 ZPO |
Versäumnisurteil
Einspruch
- Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu. Die Einspruchsfrist beträgt 2 Wochen (Notfrist, nicht verlängerbar) und beginnt mit Zustellung des Urteils.
Gesetzesgrundlage für den Einspruch: §338 ZPO
Gesetzesgrundlage für die Frist: §339 ZPO |
Rechtsmittelfristen
Berufung
- Die Berufungsfrist beträgt 1 Monat (Notfrist, nicht verlängerbar) und beginnt mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten urteils, spätestens aber mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung.
Gesetzesgrundlage: §517 ZPO |
Berufung
Begründung
- Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt 2 Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung
Gesetzesgrundlage: §520 Abs. 2 Satz 1 ZPO
- Die Frist kann ggf. verlängert werden !!
Gesetzesgrundlage: §520 Abs. 2 Satz 2 ZPO |
Revision
- Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt 1 Monat (Notfrist, nicht verlängerbar) und beginnt mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von 5 Monaten nach Verkündung.
Gesetzesgrundlage: §548 ZPO |
Revision
Begründung
- Die revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt 2 Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung.
Gesetzesgrundlage: §551 Abs. 2 ZPO |
Nichtzulassung Revision
Beschwerde
- Die Nichtzulassung der revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). Die Beschwerde ist innerhalb von 1 Monat (Notfrist, nicht verlängerbar) nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von 6 Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen.
Gesetzesgrundlage: §544 Abs. 1 ZPO |
Nichtzulassungsbeschwerde
Revision
- Die Beschwerde ist innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von 7 Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen.
Gesetzesgrundlage: §544 Abs. 2 ZPO |