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Verjährung - Hemmung - ZvR



Verjährung §§ 195 ff. BGB


3 Jahre: die regelmäßige Verjährungsfrist liegt bei 3 Jahren, sie beginnt mit Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Gesetzesgrundlage: §§ 195, 199 BGB

10 Jahre:
Verjährungsfrist an Rechten an einem Grundstück. Übertragung von Eigentum an einem Grundstück, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts u.a. Gesetzesgrundlage: § 196 BGB

30 Jahre:
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, Zwangsvollstreckungskosten u.a.
Gesetzesgrundlage: § 197 BGB
 
4 Jahre (PKH) = Rückzahlung der Prozesskostenhilfe

 
Hemmung

Hemmung der Fristen und Hemmung der Verjährung: Gesetzesgrundlage: § 204 BGB
 
 
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