Verjährung - Hemmung - ZvR
Verjährung §§ 195 ff. BGB
3 Jahre: die regelmäßige Verjährungsfrist liegt bei 3 Jahren, sie beginnt mit Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Gesetzesgrundlage: §§ 195, 199 BGB
10 Jahre: Verjährungsfrist an Rechten an einem Grundstück. Übertragung von Eigentum an einem Grundstück, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts u.a. Gesetzesgrundlage: § 196 BGB
30 Jahre: Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, Zwangsvollstreckungskosten u.a.
Gesetzesgrundlage: § 197 BGB
4 Jahre (PKH) = Rückzahlung der Prozesskostenhilfe
Hemmung
Hemmung der Fristen und Hemmung der Verjährung: Gesetzesgrundlage: § 204 BGB