Zuständigkeit der Gerichte
Allgemeines zur Zuständigkeit der Gerichte
Die sachliche Zuständigkeit (GVG)
Die sachliche Zuständigkeit ist im GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) geregelt und richtet sich grundsätzlich nach dem Streitwert.
Bei einem Streitwert bis einschließlich 5.000,-€ ist das Amtsgericht und über 5.000,-€ das Landgericht erstinstanzlich sachlich zuständig.
Davon gibt es einige Ausnahmen. Z.B. im gerichtlichen Mahnverfahren, in Familiensachen und bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Wohnraummietverhältnissen ist unabhängig vom Streitwert immer das Amtsgericht zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit (ZPO)
Die örtliche Zuständigkeit ist in der ZPO (Zivilprozessordnung) geregelt.
Dort gibt es vier Gerichtsstände, nämlich den "allgemeinen", den "besonderen", den "ausschließlichen" und den "gewillkürten" Gerichtsstand. Bei Klagen richtet sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach dem "allgemeinen" Gerichtsstand des Beklagten, welcher bei natürlichen Personen durch den Wohnsitz und bei juristischen Personen durch den Geschäftssitz bestimmt wird.
Im Mahnverfahren ist es genau umgekehrt, da richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem "allgemeinen" Gerichtsstand des Antragstellers. Ein "besonderer" Gerichtsstand ist zB. der Ort der unerlaubten Handlung.
Ein "ausschließlicher" Gerichtsstand besteht zB. bei Rechtsstreitigkeiten wegen Miet- und Pachtsachen. In diesem Fall ist das Gericht ausschließlich zuständig, wo sich die Miet- und Pachtsache befindet.
Bei Vorliegen eines "allgemeinen" und "besonderen" Gerichtsstandes, hat der Kläger die Wahl. Dies gilt nicht, wenn ein "ausschließlicher" Gerichtsstand gegeben ist, diesen muss der Kläger wählen.
Der "gewillkürte" oder auch "vertragliche" Gerichtsstand ist gegeben, wenn die Parteien über die örtliche Zuständigkeit eine Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation) getroffen haben. Dies ist vertraglich grundsätzlich zulässig. Sie wirkt aber im Zivilprozess nur, wenn beide Parteieen Kaufleute im Sinne des HGB sind. Anders ist es, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit geschlossen wird.
Drittwiderspruchsklage = sachliche Zuständigkeit gem. Streitwertörtliche Zuständigkeit wo vollstreckt werden soll