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Prozess




Klagearten

Leistungsklage: Durchsetzung der meisten aller Ansprüche
Feststellungsklage: Arbeitsverhältnis, Kündigung, Kündigungsschutzklage, Vaterschaftsfeststellung, [Rechtsbeziehung]
Gestaltungsklage: Rechtsverhältnis begründen oder auflösen, Scheidung der Ehe, Gründung einer GmbH

Bei jeder Einreichung einer Klageschrift wird zunächst die Prozessvoraussetzung geprüft. Sollte eine Prozessvoraussetzung fehlen, ergeht ein Prozessurteil. Tenor: "Die Klage wird abgewiesen". Jetzt besteht die Möglichkeit durch Ausbesserung den Anspruch erneut einzuklagen.

Ist die Klage jedoch unbegründet oder nicht schlüssig, wird der ersuchte Richter die Klage zurückgewiesen. Es ergeht ein Sachurteil. Tenor: "Die Klage wird zurückgewiesen". Es besteht nicht die Möglichkeit den Anspruch erneut einzuklagen. Bsp.: Der Richter stellt fest, dass der Anspruch nicht zusteht, über die Sache wird entschieden. (Sachurteil, Klage wird abgewiesen)
 
Sind alle Voraussetzungen geschaffen so hat der Richter zwei Möglichkeiten den Prozess weiter zu führen.
Der Richter kann nun den frühen ersten Termin wählen, oder er hat die Möglichkeit das schriftliche Vorverfahren zu wählen.

Beim frühen ersten Termin wird das Gericht die Sache nun in einer Verhandlung klären und ein Urteil erlassen.
1. Nach Klageeinreichung wird das Gericht die Abschriften der Klageschrift an die Gegenpartei zustellen lassen.
2. Das Gericht erlässt eine richterliche Verfügung, wobei der Klagepartei eine Frist zur Klagebegründung von 2 Wochen gegen wird, sofern diese noch nicht begründet ist.
3.
Terminsladung

Bei dem schriftlichen Vorverfahren handelt es sich um die Vorbereitung zum Verhandlungstermin. Diesen Schritt wird der Richter wählen, wenn bspw. die Sache noch nicht zur Entscheidung reif ist, oder die Klage noch nicht ganz schlüssig ist, bzw. der Richter sich noch nicht entscheiden will.
1. Nach Klageeinreichung wird das Gericht die Abschriften der Klageschrift an die Gegenpartei zustellen lassen.
2. Das Gericht erlässt eine richterliche Verfügung wobei der Gegenseite die Möglichkeit zur Anzeige der Verteidigungsabsicht gegeben wird. (Frist)


Beweis / Glaubhaftmachung


Beweis: Das Gericht von der Richtigkeit der Behauptung zu überzeugen.
Glaubhaftmachung: Die Glaubhaftmachung ist, dass eine Tatsache wahrscheinlich (plausibel) ist. Bsp. Eine Partei ist arm im Sinne des Gesetzes und nicht die Kosten tragen kann, muß das glaubhaft machen (z.B. PKH-Antrag)


Beweisverfahren


Das Beweisverfahren: Wenn eine entscheidungserheblicheTatsache, also eine Tatsache die für die Entscheidung des Gerichts erheblich ist, eintritt oder eingetreten ist, muß eine Beweisaufnahme erfolgen. Es soll dem Gericht die Möglichkeit geschaffen werden, Klarheit über den wahren Sachverhalt zu bekommen (z.B. gegensätzliche Darstellungen der Lebenssachverhalte)

Tatsachen die nicht abgestritten worden sind, sind nicht beweispflichtig.

Wer ein Beweismittel beantragt, trägt die dafür entstehenden Kosten vorerst selbst. (Auslagen)

 
Beweismittel

Beweismittel sind: "S.A.P.U.Z"

S = Sachverständige
A = Augenscheinbeweis - Gericht macht sich mit allen Sinnen ein Bild von der streitigen Tatsache (sehen, hören, riechen, schmecken, fühlen)
P = Parteivernehmung - Vernehmung des Gegners
U = Urkunden - Gedankenerklärung die den Aussteller erkennen lässt, öffentliche und private Urkunden
Z = Zeugen
Beweisantritt


Die beweisbelastete Partei muß den Beweisantritt vollziehen.


Beweislast / Beweislastumkehr


 Es trägt derjenige die Beweislast, der den Anspruch geltend macht.
Die Beweislastumkehr ist, dass die gegnerische Partei die Beweislast trägt. (z.B. muss der Arzt beweisen, dass er keinen Fehler gemacht hat)

 
Beweisbeschluss
(gem. §§ 358a, 359 ZPO)

Ein Beweisbeschluss ergeht immer ohne mündliche Verhandlung. Es sind 3 Elemente zum Inhalt Voraussetzung: 1. Beweisthema, 2. Beweismittel, 3. Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.
 
 


Verfahrensarten und besondere Verfahrensarten

Urkundenprozess & Wechselprozess:
Der Urkundenprozess wird geführt, wenn Zahlungsansprüche in bestimmter Höhe, Anspruch auf Lieferung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen geltend gemacht werden.
Ziel: Der Gläubiger soll einen vollstreckbaren Titel erlangen.
Als Beweismittel sind nur Urkunden zulässig. Diese müssen im Original oder in beglaubigter Abschrift der Klageschrift beigefügt werden. Die Widerklage ist nicht statthaft. Lediglich kann der Beklagte gegen den Anspruch mit einem ihm zustehenden Anspruch gegenklagen.
Es findet kein schriftliches Vorverfahren statt = früher erster Termin, Zuständigkeit nach allgemeinen Vorschriften.
Im Urkundenprozess ergeht ein Vorbehaltsurteil. Der Beklagte kann seine rechte in einem Nachverfahren durchsetzen. Im Nachverfahren sind alle Beweismittel zugelassen. Hier kann das Vorbehaltsurteil aufgehoben werden und die Klage abgewiesen (Sachurteil) werden.

Arrest und Einstweilige Verfügung:
Eine besondere Verfahrensart ist der "Arrest und Einstweilige Verfügung". Dies wird angewandt wenn es schnell zu einer Entscheidung kommen muß. Die Verfügung ist vorläufig und wird im Eilverfahren beantragt. Es wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden.
Zuständig ist jedes Amtsgericht.

Im Arrest werden nur Zahlungsansprüche verfolgt. der Arrest teilt sich in 2 Sparten: 1. dinglicher Arrest = Dinge werden gesichert , 2. persönlicher Arrest = persönliche Sicherung.
Mit der "Einstweiligen Verfügung" werden andere Ansprüche verfolgt.
Bei Arrest und Einstweilige Verfügung werden folgende Grundsätze eingeschränkt:
1. Rechtliches Gehör,
2. Grundsatz der Mündlichkeit,
3. Tatsachen und Beweise müssen nur glaubhaft gemacht werden,
4. kein Anwaltszwang,
5. Gerichtskostenfrei
Es findet ein Nachverfahren statt.

Selbstständiges Beweisverfahren

 


Das Säumnisverfahren
( §§ 330, 331 ZPO )
Vorsorglicher Antrag: "Sollte das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnen, wird für den Fall der Fristversäumnis vorsorglich beantragt, den Kläger oder den Beklagten durch Versäumnisurteil zu verurteilen".

Ein Vollstreckungsbescheid steht einem Versäumnisurteil gleich.

Es ergeht ein Versäumnisurteil:
Ist der Kläger säumig, so wird das Gericht die Klage abweisen. Es ergeht ein Versäumnisurteil. Im Übrigen sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Dies ist möglich wenn der Gegner seiner Klageerwiderungsanzeige nicht nachkommt.

Kläger erscheint zwar, ist aber nicht ordnungsgemäß vertreten (Anwaltszwang / Postulationsfähigkeit, nicht Prozessfähig)

Kläger erscheint mit seinem Prozessbevollmächtigten, stellt aber keine Anträge.

Beide Parteien erscheinen nicht, ruht das Verfahren von Amtswegen. Das Gericht kann das Ruhen des Verfahrens anordnen, nach Aktenlage entscheiden, wenn die Sache entscheidungsreif, nach mündlicher Verhandlung ist, einen neuen Termin anberaumen, wenn offensichtlich ist, dass beide Parteien nicht erscheinen konnten aufgrund von Umständen die, die Parteien nicht verantworten können.


- "Flucht in die Säumnis" -


Rechtsbehelf: gegen ein Versäumnisurteil kann Einspruch eingelegt werden (Einspruchsschrift gem. § 340 ZPO).

2. Versäumnisurteil:
Ein 2. Versäumnisurteil ergeht, wenn eine Partei das 2. Mal säumig ist. Der Einspruch ist nicht möglich nur die Berufung.
Die Berufung ist innerhalb 1 Monats ab Zustellung des 2. Versäumnisurteils möglich.Die Berufung muss begründen warum das 2. Versäumnisurteil unverschuldet war.


Durchbrechung der Rechtskraft:
(Aufhebung / Abänderung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen)
1. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Frist 2 Wochen), die versäumte handlung muss parallel nachgeholt werden !
2. Abänderungsklage
3. Wiederaufnahme des Verfahrens bei groben Rechtsverstößen, Nichtigkeitsklagen und Restitutionsklagen
 
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