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Prozesskostenhilfe



Prozesskostenhilfe (PKH) nach dem Beratungshilfegesetz
§§ 114 - 127a ZPO
(auch für Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung)


Die Prozesskostenhilfe gibt es nicht im FinanzRecht. Diese gibt es im ZivilRecht, Arbeitsrecht, VerwaltungsRecht, SozialRecht, mündliche Beratung durch den Strafverteidiger im StrafRecht).

Um Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen, muß die Partei arm im Sinne des Gesetzes sein. Die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung muss hinreichend Aussicht auf Erfolg haben.

Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muß eingereicht werden. Diese Erklärung wird unter Eides statt (Eidesstattliche Versicherung) erklärt. Diese ist als Anlage zum Prozesskostenhilfeantrag beigefügt.
Das Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren benötigt wird, wird mit der Erklärung glaubhaft gemacht. Das Rechtschutzbedürfnis wird durch einreichen der Klageschrift nebst Anlagen glaubhaft gemacht.

Hinreichende Erfolgsaussichten: Auch Prozesskostenhilfe gegen eingelegte Rechtsmittel benötigen hinreichende Erfolgsaussichten.

Sollte eine Gerichtsakte für den Prozess vorliegen, also ein Aktenzeichen des Gerichts geben, wird lediglich ein "Kurzrubrum" benötigt. Bei Erstkontakt wird ein langes Rubrum benötigt.

(ANTRAG in der Klageschrift)

Die Bewilligung oder die Ablehnung der Prozesskostenhilfe erfolgt durch Beschluss. Prozesskostenhilfe wird voll bewilligt oder auf Ratenzahlung. Prozesskostenhilfe wird aus der Staatskasse gezahlt. Hier hat die Staatskasse die Möglichkeit jedoch gegen die Bewilligung "sofortige Beschwerde" einzulegen.
Bei Prozesskostenhilfe auf Ratenzahlung kann der Antragsteller "sofortige Beschwerde" einlegen um Prozesskostenhilfe in voller Höhe bewilligt zu bekommen.
Ist die Prozesskostenhilfe abgelehnt worden, kann der Antragsteller auch hier "sofortige Beschwerde" innerhalb eines Monats ab Zustellung (Notfrist) einlegen.

Prozesskostenhilfe auf Ratenzahlung: Gesetzesgrundlage: § 115 Abs.2 ZPO eine maximale laufzeit von 48 Monaten (4 Jahre). Maximal 4 Jahre wird geprüft, ob der Antragsteller die Prozesskosten zurück zahlen muß. Nach den 4 Jahren gilt die Verjährung. Die Prozesskostenhilfe wird in Form eines zinslosen Darlehens gewärt.
 
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