AWL - BWL - VWL
Betriebsrat
Voraussetzung:
· Mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer
(über 18 Jahre) von denen mindestens drei wählbar (über 18 Jahre und seit mindestens 6 Monaten im Betrieb) sein müssen
· Leiharbeitnehmer die länger als drei Monate beschäftigt sind, sind ebenfalls wahlberechtigt (immer zwischen 1. März und 31. Mai alle vier Jahre)
· Wahlen finden alle 4 Jahre zwischen dem 1. März und 31. Mai statt
· Wahlen sind geheim und unmittelbar (keine Wahlvertretung zulässig)
Aufgaben:
· Überwachung der Einhaltung von Gesetzen usw.
· Beantragen von Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen
· Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
· Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber
· Sicherung der Beschäftigung
· Sicherung des Arbeits- und Umweltschutzes
· Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
· Betriebsrat und Arbeitgeber arbeiten vertrauensvoll miteinander
· Regelmäßige gemeinsame Sitzungen (1x im Monat)
· Betriebsrat muss 1x im Kalendervierteljahr zu einer Betriebsversammlung einladen
Rechte des Betriebsrats
Mitbestimmungsrecht → vor allem in sozialen Angelegenheiten
· Betriebsrat kann Maßnahmen bei Arbeitgeber durchsetzen bzw. muss Maßnahmen des Arbeitgebers ausdrücklich zustimmen
· Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle → ihr Spruch ist bindend (gleiche Anzahl Arbeitgebervertreter und Arbeitnehmervertreter und unparteiischer Vorsitz)
· Arbeitszeit, Urlaubsregelung (alle sozialen Angelegenheiten)
Mitwirkungsrechte → vor allem in personellen Angelegenheiten
· Betriebsrat hat das Recht innerhalb einer Frist (1 Woche) zu widersprechen
· Widerspricht er nicht, hat er konkludent zugestimmt
· Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, geht es vor das Arbeitsgericht (gilt bei: Kündigungen, Versetzungen, Umsetzungen, Einstellungen)
Beratungsrecht
· Betriebsrat muss den Arbeitgeber bei bestimmten Maßnahmen informieren und sich eine Meinung dazu einholen
· Gilt z.B. bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, Personalplanung, Um- und Neubau von Betriebsteilen, Verlegung der Produktionsstätte usw.
Informationsrecht
· Arbeitgeber muss den Betriebsrat im nachhinein über bestimmte Maßnahmen informieren (z.B. Einstellungen, Kündigungen leitender Angestellter
Mitbestimmungsgesetze
1. Betriebsverfassungsgesetz
- gilt für alle Unternehmen bis zu 2.000 Arbeitnehmern
- Aufsichtsrat ist zu 1/3 Vertreter der Arbeitnehmer und zu 2/3 aus Vertretern der Gesellschafter besetzt
- Bei weniger als 500 Arbeitnehmern kann der Aufsichtsrat nur mit Vertretern der Gesellschafter besetzt sein
2. Mitbestimmungsgesetz
- Gilt in Betrieben mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern
- Aufsichtsrat ist paritätisch besetzt
- Aufsichtsratsvorsitzender ist Vertreter der Gesellschafter und hat bei Stimmengleichheit die doppelte Stimme
3. Montanmitbestimmungsgesetz
- Gilt in Unternehmen der Montanindustrie (Kohle, Eisen, Stahl)
- Aufsichtsrat ist bereits bei mehr als 100 Arbeitnehmer paritätisch besetzt
Der Wirtschaftsausschuss
· In Betrieben mit mehr als 1000 Mitarbeitern
· Wird vom Betriebsrat bestellt
· Mindestens 3, maximal 7 Mitglieder, davon ein Mitglied des Betriebsrats
· Mitglieder persönlich und fachlich geeignet sein