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Betriebsrat

 

Voraussetzung:

·         Mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer

(über 18 Jahre) von denen mindestens drei wählbar (über 18 Jahre und seit mindestens 6 Monaten im Betrieb) sein müssen

·         Leiharbeitnehmer die länger als drei Monate beschäftigt sind, sind ebenfalls wahlberechtigt (immer zwischen 1. März und 31. Mai alle vier Jahre)

·         Wahlen finden alle 4 Jahre zwischen dem 1. März und 31. Mai statt

·         Wahlen sind geheim und unmittelbar (keine Wahlvertretung zulässig)

 

Aufgaben:

·         Überwachung der Einhaltung von Gesetzen usw.

·         Beantragen von Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen

·         Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

·         Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber

·         Sicherung der Beschäftigung

·         Sicherung des Arbeits- und Umweltschutzes

·         Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

·         Betriebsrat und Arbeitgeber arbeiten vertrauensvoll miteinander

·         Regelmäßige gemeinsame Sitzungen (1x im Monat)

·         Betriebsrat muss 1x im Kalendervierteljahr zu einer Betriebsversammlung einladen

 

 

Rechte des Betriebsrats

 

Mitbestimmungsrecht vor allem in sozialen Angelegenheiten

·         Betriebsrat kann Maßnahmen bei Arbeitgeber durchsetzen bzw. muss Maßnahmen des Arbeitgebers ausdrücklich zustimmen

·         Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle ihr Spruch ist bindend (gleiche Anzahl Arbeitgebervertreter und Arbeitnehmervertreter und unparteiischer Vorsitz)

·         Arbeitszeit, Urlaubsregelung (alle sozialen Angelegenheiten)

 

Mitwirkungsrechte vor allem in personellen Angelegenheiten

·         Betriebsrat hat das Recht innerhalb einer Frist (1 Woche) zu widersprechen

·         Widerspricht er nicht, hat er konkludent zugestimmt

·         Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, geht es vor das Arbeitsgericht (gilt bei: Kündigungen, Versetzungen, Umsetzungen, Einstellungen)

 

Beratungsrecht

·         Betriebsrat muss den Arbeitgeber bei bestimmten Maßnahmen informieren und sich eine Meinung dazu einholen

·         Gilt z.B. bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, Personalplanung, Um- und Neubau von Betriebsteilen, Verlegung der Produktionsstätte usw.

 

Informationsrecht

·         Arbeitgeber muss den Betriebsrat im nachhinein über bestimmte Maßnahmen informieren (z.B. Einstellungen, Kündigungen leitender Angestellter

 

Mitbestimmungsgesetze

 

1.       Betriebsverfassungsgesetz

-          gilt für alle Unternehmen bis zu 2.000 Arbeitnehmern

-          Aufsichtsrat ist zu 1/3 Vertreter der Arbeitnehmer und zu 2/3 aus Vertretern der Gesellschafter besetzt

-          Bei weniger als 500 Arbeitnehmern kann der Aufsichtsrat nur mit Vertretern der Gesellschafter besetzt sein

 

2.       Mitbestimmungsgesetz

-          Gilt in Betrieben mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern

-          Aufsichtsrat ist paritätisch besetzt

-          Aufsichtsratsvorsitzender ist Vertreter der Gesellschafter und hat bei Stimmengleichheit die doppelte Stimme

 

3.       Montanmitbestimmungsgesetz

-          Gilt in Unternehmen der Montanindustrie (Kohle, Eisen, Stahl)

-          Aufsichtsrat ist bereits bei mehr als 100 Arbeitnehmer paritätisch besetzt

 

 

Der Wirtschaftsausschuss

 

·         In Betrieben mit mehr als 1000 Mitarbeitern

·         Wird vom Betriebsrat bestellt

·         Mindestens 3, maximal 7 Mitglieder, davon ein Mitglied des Betriebsrats

·         Mitglieder persönlich und fachlich geeignet sein


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