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Erbrecht




Erbrecht (natürlicher Personen)


Begriffe:
Erblasser - Person, die gestorben ist (natürliche Person)
Erbe - Personen / Personenmehrheiten, auf die das gesamte Vermögen übergeht (natürliche, juristische Personen, Personengesellschaften)

Merke: Mehrere Personen als Erbe = Erbengemeinschaft
Anmerkung: Tiere können nicht erben, Tieren fehlt es Rechtsfähigkeit

Erbmasse / Erbschaft - Das gesamte Vermögen des Erblassers als ganzes.
(Einzelgegenstände werden nicht vererbt, maximal vermacht)

Wer ist Erbe ?
1. Erbe kann grundsätzlich nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erblassertodes lebt.
2. Erbe kann auch das bereits gezeugte, aber noch ungeborene Kind sein.

Regelung der Erbschaft:
1. Gesetz - gesetzliche Erbfolge
2. Testament - Verfügung von Todeswegen
3. Erbvertrag - vertragliche Erbfolge

 
Gesetzliche Erbfolge

Erbe können sein:
a. Verwandte
b. Ehegatte
c. Fiskus / Staat - Bundesland
 

 
Ordnungen der Erbfolge und
Erbverteilung





Legende:
(-) = Todesfall, Erbteil geht auf die Nachkommen über.
Erben der 4. Ordnung gem. § 1928 BGB.

Ehegatten erben neben:
- Erben der 1. Ordnung      = 1/4
- Erben der 2. Ordnung      = 1/2
- Erben der 3. Ordnung      = 1/2
- Erben der 4. Ordnung      = 1/1
Bei Zugewinngemeinschaft:
Zusätzlich erbt der Ehegatte ein weiters 1/4.
 


Verwandschaft

Verwandschaft in gerader Linie
:
Verwandte stammen direkt voneinander ab, bzw. sind direkte Vorfahren.

Verwandschaftsverhältnisse:
Vater -> Sohn:
Besteht in gerader Linie, 1. Grades (1 Geburt = 1. Grad)
Erblasser -> Urenkel:
Besteht in gerader Linie, 3. Grades (3 Geburten = 3. Grad)
Erblasser -> Opa väterlicherseits:
in gerader Linie
Oma mütterlicherseits -> Urenkel
in gerader Linie
Erblasser -> Schwester:
Haben mindestens einen gemeinsamen Vorfahren, Verwandschaft in der Seitenlinie, 2. Grades
Erblasser -> Großneffe:
Seitenlinie, 4. Grades

Verwandte in der Seitenlinie
Verwandschaft ergibt sich aus den gemeinsamen Vorfahren. Der Grad ergibt sich aus der Anzahl der Geburten.
 

Verwandschaft bei Ehegatten

 
Ehegatten sind keine Verwandte im rechtlichen Sinne.
Mit Ehegatten besteht sie sogenannte Schwägerschaft.
Nur der Ehegatte steht in Schwägerschaft, nicht die Familie des Ehegatten.

 
Ehegattenerbrecht

Voraus des Ehegatten § 1932 BGB
Verteilung der Haushaltsgegenstände, nicht aber das Grundstück / Wohneigentum.
Hochzeitsgeschenke
Merke: Neben den Erben der 1. Ordnung gehören in den Hausrat nur Gegenstände für die angemessene Haushaltsführung. Luxusgüter bleiben in der normalen Erbmasse.
 

Gewillkürte Erbfolge - Verfügungen von Todeswegen


1. Einseitige Erklärungen
a. Ordentliche Testamente, Regelfall zur Bestimmung der Erbfolge
- Eigenhändige Testamente §§ 2247 BGB
- Öffentliche Testamente § 2232 BGB

b. Außerordentliche Testamente - Sondertestamente in bestimmten Situationen
- Bürgermeistertestament § 2249 BGB
- Seetestament § 2250 BGB
- 3 Zeugen Testament § 2251 BGB i.V.m. § 2250 BGB

2. Erbvertrag

Eckpunkte zu "eigenhändiges Testament"
- eigenhändig geschrieben (kein PC) und unterschrieben
- möglichst mit Ort und Datum

Eckpunkte zu "öffentliches Testament"
- Verfügungen vor dem Notar durch:
1. mündliche Erklärung
2. Übergabe einer Schrift (geschrieben am PC, durch Dritten etc.)
gilt insbesondere:
a. Minderjährige ab 16. Lebensjahr
b. Schriftunkundige

Eckpunkte zu "Bürgermeistertestament"
- Erbfolgeregelung vor dem Bürgermeister des Aufenthaltortes zzgl. 2 Zeugen
- Wirksamkeit beschränkt auf 3 Monate ab Errichtung

Eckpunkte zu "Seetestament"
- Notfall an Bord eines deutschen Schiffes
- ein 3 Zeugentestament, ohne Erfordrnis, dass kein Bürgermeister erforderlich ist.
- anschließend notarielle Niederschrift
- Befristet auf 3 Monate

Eckpunkte zu "3 Zeugen Testament"
- auch das Bürgermeistertestament ist nicht möglich
- mündliches Testament vor 3 Zeugen
- im Anschluss ist notarielle Niederschrift notwendig

 
Gemeinsames Testament


Normalfall: Einseitiges Testament (1 Willenserklärung)
Zweck: Bindung der Ehegatten im letzten Willen, der gemeinsam getroffen wurde.
Formen:
- Gemeinsames eigenhändiges Testament
- Gemeinsames öffentliches Testament
Folge: Grundsätzlich Bindung an die gemeinsame Verfügung
- Einseitiger Widerruf grundsätzlich nur bis Tode des Ehegatten möglich

Besonderheiten:
a. Zu Lebzeiten beider Ehegatten:
- Widerruf in einer notariell beurkundeten erklärung (eines Ehegatten) dem anderen gegenüber.
b. Nach Tode eines Ehegatten
- Bei wechselseitigen Testament -> kein Widerruf
- Nur die Ausschlagung ist möglich !!
 

Aufhebung des Testaments


Widerruf von Testamenten
- Vernichtung
- Neues Testament errichten (Datumsangabe)
- Ausdrückliche Aufhebung des alten Testaments

 
Erbvertrag
(§2247 ff. BGB)
 

Zweck: Die rechtliche Erbfolgenregelung
- zwischen Ehegatten
- oder Erblasser und anderen Personen
Form:
- notarielle Beurkundung
- der Erblasser muß persönlich anwesend sein
- keine Stellvertretung
Bei gegenseitigen Erbvertrag müssen beide Vertragsparteien anwesend sein.

Verwahrung:
Amtsgericht - Nachlassgericht, es sei denn, die Verwahrung wurde selbst im Vertrag ausgenommen (Notar).

Wirkung:

- kein gegenseitiger Widerruf des Erbvertrags möglich
- ältere Testamente sind damit überholt
- spätere Testamente sind nicht mehr möglich
- zu Lebzeiten darf der Erblasser frei verfügen, trotz Vertrag
- bei Schenkung: der Vertragserbe kann nach dem Todesfall vom Beschenkten Herausgabe des Geschenks fordern
Aufhebung des Vertrags ist nur mit beiderseitigem Einverständnis möglich
Im Ausnahmefall: Anfechtung & Widerruf möglich


Erbschein
(
§§ 2353 ff. BGB)

Definition:
Der Erbschein ist die gerichtliche Feststellung wer Erbe geworden ist.
Inhalte:
- Person / Erbe
- Anteile am Erbe
- Beschränkungen des Erblassers

Antragserfordernis (§ 2353 BGB):
Antragsberechtigung liegt grundsätzlich bei den potentiellen Erben. Inhalt zum Antrag siehe § 2354 - 2356 BGB
Merke: § 729 ZPO: Im Rahmen der Zwangsvollstreckung kann auch der Gläubiger für den Schuldner den Erbschein beantragen !!
 

Öffentlicher Glaube des Erbscheins
 

Zu Gunsten des Rechtsverkehrs gilt der Erbschein als wahrheitsgemäß und richtig.
Bsp: Im Erbschein ist der Vater des Verstorbenen benannt, weil der Sohn des Erblassers nicht auffindbar ist.
- Erbe ist gesetzlich der Sohn
- Rechtlich wird durch den Erbschein jedoch der Vater als Erbe behandelt.
 
( siehe auch Notariat )

Gesamtrechtsnachfolge

Gesamtrechtsnachfolge des / der Erben:
- Vermögen
- Schulden

Der Erbe haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen.
Problem 1:
Überschuldeter Nachlass
- Unklare Vermögenslage muß aufgeklärt werden, daher bestehen verschiedene Möglichkeiten:
1. Ausschöpfung dere Ausschlagungsfrist ( 6 Wochen ) ab Kenntnis der Erbschaft / Testamentseröffnung
2. Nach Annahme der Erbschaft, Erfüllungsverweigerung ( 3 Monate )

Problem 2 - Grundstücksvermachung -:

Mehrere Erben ( Erblasser hat drei eigene Nachkommen, diese erben zu je 1/3 )
- Gesamthandsgemeinschaft dreier Kinder
1. Kind1 kann sein Drittel am Grundstück übertragen ( Vorkaufsrechte von K2 und K3 )
2. Das Grundstück kann nur von K1, K2, K3 gemeinsam übertragen werden.
Merke: Die Gesamthandsgemeinschaft ist keine juristische Person, sie ist nur ein Sondervermögen !
( Im Vergütungsrecht: Erben sind alle Auftraggeber ( 0,3 Erhöhung ), siehe auch )
 
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