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Grundlagen - Not -



 
Beglaubigungen und Beurkundungen (notariell / amtlich)

Notarielle Beglaubigung: (öffentliche Beglaubigung § 129 BGB)
Ausgangspunkt ist die Schriftform (§ 126 BGB) und die Beglaubigung durch den Notar.


Erbschein
(
§§ 2353 ff. BGB)

Definition:
Der Erbschein (Urkunde) ist die gerichtliche Feststellung durch das Nachlassgericht wer Erbe geworden ist.

 

Nachlassgericht Amtsgericht:

In dem Bezirk, in dem der letzte Wohnsitz des Erblassers liegt.

Besaß der Erblasser zum Todeszeitpunkt keinen Wohnsitz / Aufenthaltsort in Deutschland, so ist grundsätzlich das Amtsgericht Schöneberg zuständig.

Inhalte:
- Person / Erbe
- Anteile am Erbe (KEINE Angaben über den Umfang des Erbes)
- Beschränkungen des Erblassers

Antragserfordernis (§ 2353 BGB):
Antragsberechtigung liegt grundsätzlich bei den potentiellen Erben. Inhalt zum Antrag, § 2354 - 2356 BGB

§ 729 ZPO: Im Rahmen der Zwangsvollstreckung kann auch der Gläubiger für den Schuldner den Erbschein beantragen !!

 

Öffentlicher Glaube des Erbscheins

 
Zugunsten des Rechtsverkehrs gilt der Erbschein als wahrheitsgemäß und richtig.

  

Das Erbscheinsverfahren

Ein Erbschein gilt als Nachweis der Erbenstellung. Die Erben haben ein Anrecht auf eine solche Urkunde. Ein Erbschein kann aber auch durch den Testamentsvollstrecker, einen Nachlassinsolvenzverwalter und Betreuer, Nachlassgläubiger falls dieser zur Vollstreckung erforderlich ist, beantragt werden. Der Antrag kann bei dem zuständigen Nachlassgericht, oder bei einem Notar gestellt werden.

 Die für den Erbschein erforderliche eidesstattliche Versicherung kann vor einem Amtsgericht oder einem Notar abgegeben werden. Die weiteren Angaben sind durch öffentliche Urkunden nachzuweisen, z.B.:

-       Abstammungs- und Geburtsurkunden zum Nachweis der Abstammung,

-       Sterbeurkunden von den bereits gestorbenen Miterben,

-       Für das Ehegattenerbrecht die Eheschließungsurkunde.

Sind mehrere Erben vorhanden, so kann ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt werden.

Der Erbschein ist bei einem existierenden Testament (Verfügung von Todeswegen) nicht erforderlich. Gehört jedoch ein Grundstück zur Erbmasse, so ist der Erbschein für die Grundbuchänderung notwendig.

( siehe auch BGB-Erbrecht )

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