Sach- und Rechtsmängel
Sachmängelrecht im Kaufvertrag
(Leistungsstörung - Verzug - Unmöglichkeit)
(Leistungsstörung - Verzug - Unmöglichkeit)
Exkurs: Leistungsstörungen im Kaufvertrag / Verzug / Unmöglichkeit
Sachmängelrecht: Die Kaufsache ist mangelhaft
Der Begriff des Sachmangels (§ 434 BGB): Ein Sachmangel liegt vor, wenn...
1. der Sache die vereinbarte Beschaffenheit fehlt
2. die Sache sich nicht zu den vom Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignet
3. die Sache sich nicht wie gewöhnlich verwenden lässt
(Abweichung vom Sollzustand zum Istzustand)
Mängel sind insbesondere:
1. Fehler bei der Montage
2. Fehler bei der Montage- bzw. Aufbauanleitung
3. Fehler bzw. abweichende Darstellungen / Äußerungen des Herstellers etc. (Werbung)
weitere Mängelformen:
1. Lieferung einer falschen Sache (aliut)
2. Lieferung einer zu geringen Menge
Zeitpunkt des Vorliegens eines Sachmangels:
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Regelmäßig ist das der Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer.
Bei einem normalen Versendungskauf zwischen Verbrauchern, ist der Zeitpunkt der Übergabe an das Versandunternehmen ausschlaggebend (§ 447 BGB).
Bei einem Versendungskauf zwischen Kaufmann und Verbraucher liegt der Gefahrenübergang an der haustür des Verbrauchers (§ 474 Abs.2 Satz 2 BGB).
Verzug
Ausgangspunkt: Eine Leistung aus einem vertrag muß noch möglich sein. Ist die Leistung nicht mehr möglich, liegt Unmöglichkeit vor.
Die Leistung muß verspätet erfolgt sein.
Problem: Die verspätete Leistung löst nicht sofort den verzug aus.
Denn Verzug ist ein rechtlich definierter Zustand und von verschiedenen Voraussetzungen abhängig.
Beispielfall: Kunde K bestellt online beim Versandhaus H ein Buch zum Preis von 34,00 €. der Preis ist innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung zu bezahlen.
Geliefert wurde am 01.02.XX. der Kunde hat auch am 01.03.XX noch nicht bezahlt.
Praktisches Problem:
1. Durchsetzung der Hauptforderung über 34,00 €.
2. Abwälzung der rechtsverfolgungskosten und Zinsschulden auf den Schuldner.
Lösung der Probleme:
1. Zahlungsaufforderung (Mahnung, gerichtliches Mahnverfahren, Klage, Zwangsvollstreckung)
Rechtsgrundlage: Kaufvertrag gem. § 433 BGB
2. Durchsetzung der Folgekosten und Zinsen gegen den Verursacher
Rechtsgrundlage: gesetzliche Verzugsregelungen
Für die Abwälzung der Kosten und Zinsen muß Verzug vorliegen (§ 286 BGB)
Der Verzug setzt vorraus:
1. mögliche leistung des Schuldners
2. Fälligkeit der Leistung
3. Verspätung durch den Schuldner
Spezielle Voraussetzungen
Mahnung des Schuldners
- Grundsätzlich gilt: ohne Mahnung kein Verzug. Eine Mahnung ist die erstliche Aufforderung an den Schuldner seine Pflicht zu erfüllen.
Praktisch: Wichtige Zusatzinhalte:
- Fristsetzung: bessere Zahlungskontrolle
- Inaussichtstellung weiterer Schritte
- Forderungsbegründung
- Forderungsaufstellung
Aus Beweisgründen ist möglichst die Schriftform zu empfehlen.
Zustellung an den Schuldner: Zeitpunkt der Mahnung: Zustellung der Mahnung frühestens mit Fälligkeit der Forderung
Das Mahnschreiben kann ersetzt werden, durch:
- Zustellung eines Mahnbescheides
- Durch Erhebung / Anhängigkeit der Klage
Ausnahmen von der Mahnung (§ 286 BGB):
1. Leistung ist nach dem Kalender bestimmt,
2. Kalendermäßig bestimmte Leistung in Abhängigkeit von einem vorausgehenden Ereignisses,
3. Ernsthafte und entgültige Leistungsverweigerung des Schuldners,
4. Verzicht auf die Mahnung nach "Treu und Glauben" -> Verzicht auf die Mahnung wegen spezieller vertraglicher Vereinbarung, oder aufgrund des Schuldnerverhaltens.
zu 1. Erforderlich ist eine kalendermäßige Bestimmbarkeit des Leistungsdatums im Vertrag, im Ausnahmefall auch durch Gesetz oder Urteil.
zum Beispielfall: Da das Lieferdatum im Vertrag offen ist, kann das Zahlungsdatum nicht nach dem Vertrag bestimmt werden. (Beispiele für ordnungsgemäße Zeitbestimmung im Vertrag: zu zahlen am 15.01.XX, zu zahlen jeweils am 3. Werktag eines Monats, zu zahlen in der 8. Kalenderwoche
Merke: Datumsbestimmungen des Verkäufers im Lieferschein oder in der Rechnung sind nicht ausreichend.
zu 2. Festlegung im Vertrag eines Ereignisses ab dem ein Zahlungsdatum kalendermäßig bestimmt werden kann: "Eine Woche nach Lieferung"
Wichtig: der Zeitpunkt muss angemessen sein.
zum Beispielfall: Fristsetzung ab Lieferung in 14 Tagen lässt sich nach dem Kalender bestimmen.
Folge: Es ist hier keine Mahnung erforderlich ! (§ 286 Abs.2 Satz 2 BGB)
zu 3. Erforderlich ist eine vorausgehende Verweigerung des Schuldners. Bsp.: Ich lehne die Zahlung ab.
zu 4. Ein Beispielfall wäre die Selbstmahnung des Schuldners, wobei der Schuldner ankündigt, zu einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlen (Schuldanerkenntnis)
Mahnkosten nur nach 2. Mahnung oder nach Zahlungsaufforderung !!
Weitere wichtige Ausnahme von der Mahnung nach (§ 286 Abs.3 BGB):
- Ordnungsgemäße Rechnungsstellung an den Schuldner
Folge: Automatischer Verzugseintritt, 30 Tage nach Rechnungsstellung
Voraussetzung der ordnungsmäßigen Rechnungsstellung an den Verbraucher:
- Belehrung über den Verzugseintritt (Kaufleute müssen nicht belehrt werden)
Weitere Voraussetzungen für den Verzug:
Schuldner muss verspätet, d.h. nicht innerhalb der Frist geleistet haben, oder trotz Mahnung nicht geleistet hat.
I.d.R.: Reicht die rechtzeitige Zahlung aus, auf den Eingang der Zahlung kommt es regelmäßig nicht an. Nur bei Kaufleuten (Geschäftsleuten) muß das Geld innerhalb der Zahlungsfrist eingegangen sein.
hierzu kommt: Verschulden des Schuldners
Rechtsfolgen des Verzugs:
1. Anspruch auf Verzugszinsen (§ 288 BGB)
2. Anspruch auf sonstige Schadensersatzansprüche (§ 280 Abs.2 BGB)
Ersatz des Zinsschadens:
1. Bei Verbraucher 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz
2. Unter Kaufleuten 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz -> Fälligkeitszins 5 Prozentpunkte / anno
3. Konkreter nachweisbarer Zinsschaden (Darlehen von der Bank)
Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs.2 BGB
Wichtig vor allem für Rechtsverfolgungskosten (Einwohnermeldeauskunft, Rechtsanwaltskosten, Mahnkosten des Gläubigers, Inkassokosten, Mietkosten (PKW), Zinsen für Überbrückungskredit, Gerichtskosten)
Unmöglichkeit
Merke: Ist eine leistung dem Schuldner unmöglich, braucht der Schuldner diese Leistung nicht mehr erbringen gem. § 275 Abs.1 BGB.
Der Vertrag bleibt als solcher wirksam !!
Unmöglichkeit kann vorliegen:
1. Vertragsgegenstand objektiv untergegangen, z.B.: totale Zerstörung, Tod des verkauften Tieres, Gegenstand ist verschwunden
2. Die Erfüllung ist dem Schuldner subjektiv unmöglich, ein anderer könnte jedoch erfüllen. z.B.: das Eigentum der verkauften Sache hat nicht der Verkäufer, der wahre Eigentümer stimmt der Übereignung zu.
3. Wirtschaftliche Unmöglichkeit (§ 275 Abs.2,3 BGB) Die Lieferung ist nicht mehr möglich, da die verkaufte Sache untergegangen ist.
Merke: Kein Fall der Unmöglichkeit, ist die zahlungsunfähigkeit des Schuldners !!
Gemäß § 326 Abs.1 BGB ist der Gläubiger von seiner Gegenleistung befreit.
Die Unmöglichkeit unterscheidet man zwischen:
- Anfängliche Unmöglichkeit: Unmöglichkeit liegt bereits bei Vertragsschluss vor (bzw. davor).
Folge: Im Prinzip besteht eine Garantiehaftung auf Schadensersatz des Schuldners nach § 311a BGB.
- Nachträgliche Unmöglichkeit: Unmöglichkeit tritt erst nach Abschluss des vertrages ein.
Folge: Schadensersatz bei Verschulden nach § 280 ff. BGB.
Verbraucherrechte im Kaufvertrag
Vorschriften: §§ 474 ff. BGB
Schutz beim allgemeinen Kaufvertrag, insbesondere Ladengeschäft
Vorteil für den Verbraucher:
- Gefahrenübergang bei Lieferung, erst mit Übergabe an den Verbraucher.
- Gewährleistungsausschluss nicht möglich (2 Jahre bei Neuwaren, 1 Jahr bei Gebrauchtwaren mindestens)
- Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate: Der Verkäufer muß die Fehlerfreiheit beweisen.
Schutz bei Haustürgeschäften
- Vertreterbesuch zu Hause
- Kaffefahrt
Schutz bei Fernabsatzgeschäften
- Katalog
- Telefonverkäufer
- Teleshopping
- Onlinebestellungen
Schutz bei elektronischen Rechtsverkehr
- Onlinebestellung
Zeitpunkt des Annahmeverzugs des Käufers
Exkurs: Leistungsort / Erfolgsort / Erfüllungsort
Leistungsort: Der Ort, an dem der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat.
Grundsatz:
1. Möglichkeit: Holschuld: Der Käufer muß die Sache beim Verkäufer abholen.
2. Möglichkeit: Vereinbarung einer Schickschuld (Versendungskauf), Verkäufer muß lediglich die Ware einem ordentlichen Transportunternehmen mangelfrei übergeben.
3. Möglichkeit: Vereinbarung einer Bringschuld muss der Käufer auf eigenes Risiko die Kaufsache abholen und transportieren.
Leistungsort: Der Ort, an dem der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat.
Grundsatz:
1. Möglichkeit: Holschuld: Der Käufer muß die Sache beim Verkäufer abholen.
2. Möglichkeit: Vereinbarung einer Schickschuld (Versendungskauf), Verkäufer muß lediglich die Ware einem ordentlichen Transportunternehmen mangelfrei übergeben.
3. Möglichkeit: Vereinbarung einer Bringschuld muss der Käufer auf eigenes Risiko die Kaufsache abholen und transportieren.