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Familienrecht


Ehe - Verlöbnis


Verlöbnis

Vertragsversprechen, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
Zweck
Der Schutz hauptsächlich wirtschaftlicher Interessen, Schutz von Aufwendungen mit Blick auf die beabsichtigte Ehe.
Folge
Ersatz / Rückabwicklungsansprüche bei Lösung aus dem Verlöbnis.
Merke
- Kein Anspruch auf Eingehung der Ehe, Strafversprechen sind unwirksam !
- Stellvertretung ist ausgeschlossen !
Form
Keine Formerfordernisse (allerdings sind Hochzeitsfeier, Ringtausch, Anzeige in Zeitung zu beweiszwecken erforderlich).

Ehe

Die Ehe ist ein Vertrag zwischen dem Verlobten auf unbestimmte Zeit, grundsätzlich bis zum Tod eines Ehegatten. (Ausnahme Scheidung)
Form:
Persönliche Erklärung vor dem Standesbeamten.
Keine Stellvertretung möglich.
Zweck
Partnerschaft mit dem Ziel der gegenseitigen Sorge, Einstehen für den anderen, etc.

Güterrecht

1. Zugewinngemeinschaft - gesetzliche Form
2. Gütertrennung - notarieller Vertrag
3. Gütergemeinschaft - notarieller Vertrag

zu 1.
Die Zugewinngemeinschaft ist eine spezielle Form der Gütertrennung. Die Ehegatten behalten ihr Vermögen auch nach Eheschließung. Die Ehegatten können währendder Ehe ihr eigenes Vermögen erwerben. (Freiwillig können einzelne Gegenstände gemeinsam erworben werden.) Nur im Falle Ehebeendigung / Scheidung erfolgt der Zugewinnausgleich.


Zugewinnausgleich

Das Beenden der Ehe wird unterschieden zwischen:
1. Beendigung durch Todesfall:
- erfolgt pauschal (pauschaler Zugewinnausgleich)
- durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um 1/4 § 1371 BGB

2. Rechnerischer Zugewinnausgleich §§ 1372 ff. BGB
- Ausgleich des Zugewinns in der Ehe (Zeitraum zwischen: Eheschließung und Einreichung des Ehescheidungsantrags)

Berechnung des Zugewinnausgleichs

Ehemann:
Anfangsvermögen (Eheschließung) 20.000,00 €
Endvermögen (Datum Scheidungsantrag) 100.000,00 €

Der Zugewinn beträgt in Falle des Mannes 80.000,00 €

Ehefrau:
Anfangsvermögen: 10.000,00 €
Endvermögen: 20.000,00 €

Der Zugewinn beträgt im Falle der Ehefrau 10.000,00 €

Großer Irrglaube:
Nun heißt es nicht, dass der Ehemann 80.000,00 € Zugewinnausgleich erhalten muß und die Ehefrau nur 10.000,00 €. Das hieße dann nur Zugewinn !!
Jetzt muß noch der Ausgleich stattfinden !!

Ausgleichsberechnung:
1.
Zugewinn Mann =                   80.000,00 €
Zugewinn Frau =                  - 10.000,00 €
Ausgleichssumme =                 70.000,00 €
2.
diese müssen durch 2 geteilt werden, entspricht also
2 x 35.000,00 €.
3.a
Ehemann = Zugewinn             80.000,00 €
           Ausgleich                -   35.000,00 €
Endvermögen Ausgleich =       45.000,00 €
3.b
Ehefrau = Zugewinn                 10.000,00 €
           Ausgleich                 +   35.000,00 €
Endvermögen Ausgleich =        45.000,00 €

 
Nach Scheidung hat der Ehemann ein Endvermögen aus 45.000 € und die Ehefrau hat einen Zugewinnausgleichsanspruch von 45.000,00 €.

Sonstige vermögensrechtliche Folgen der Ehe


1. Die Verfügungsbefugnis ist für die Ehegatten beschränkt.
- Ein Ehegatte kann über sein gesamtes Vermögen, nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen.
- Einzelne Vermögensmassen können veräußert werden.
2. Ehegatten haften für die normalen Haushaltsgeschäfte gemeinsam.
- Normale Haushaltsgeschäfte sind alle den gemeinsamen Hausstand betreffenden Anschaffungen.Merke: Auch in der Ehe können Ehegatten jeweils eigene Geschäfte abschließen und eigene Schulden machen.
In der Zwangsvollstreckung gegen den anderen Ehegatten wird es aber problematisch:
-Vollstreckt kann nur werden, gegen den Käufer.
Folge: Auch Insolvenzverfahren werden über das vermögen der einzelnen Ehegatten durchgeführt.
 
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