Beendigung - Anfechtung von Rechtsgeschäften
Beendigung - Anfechtung von Rechtsgeschäften
Beendigung von Rechtsgeschäften wegen
- Fehler bei Abschluss - Anfechtung
Reguläre Beendigung von Rechtsgeschäften wegen
- Anderen Gründen - Aufhebungsvertrag
1. Fristbestimmung / Fristablauf
2. Kündigung
3. Rücktritt
4. Widerruf / Rückgabe
Anfechtung:
Nur Willenserklärungen unterliegen der Anfechtung ganz gleich, ob diese im Rahmen von Verträgen oder als einzelne Erklärung (z.B. Kündigung) abgegeben worden sind.
Merke daher:
Nicht der Vertrag kann angefochten werden, sondern nur die einzelne Vertragserklärung !
Ziel:
Die Beseitigung der einzelnen Willenserklärung, ggf. die Beseitigung eines damit zusammenhängenden Vertrag mit allen seinen Rechten und Pflichten.
Daher regelt § 142 BGB die Nichtigkeit der wirksam angefochtenen Willenserklärung, von Beginn an. (Bereicherungsrecht §§ 812 ff. BGB, evtl. Schadensersatz = Folgen der Anfechtung)
Anfechtungsgründe:
1. Wegen Irrtums (§ 119 BGB)
- Erklärungsirrtum: Der Erklärende wollte keine Rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben.
- Inhaltsirrtum: Zwar war ein Rechtsgeschäft gewollt, jedoch mit einem andren Inhalt.
2. Wegen Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB)
- Willenserklärung basiert auf einer hervorgerufenen Fehlvorstellung
- Widerrechtliche Drohung mit einer widerrechtlichen Kündigung um ein Aufhebungsvertrag zu erzwingen
Durchführung der Anfechtung:
1. Anfechtungserklärung:
Erklärung, dass die Anfechtung gewollt ist. der Wortlaut muß daher nicht ausdrücklich die Anfechtung ansprechen.
Erklärung muß dem Empfänger zugegangen sein, eine Bestätigung ist nicht erforderlich, praktisch aber aus Beweiszwecken oftmals unumgänglich.
Die Anfechtungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.
2. Anfechtungsfristen:
Irrtumsanfechtung - unverzüglich, sofort ab Entdeckung des Irrtums, maximal 10 Jahre ab Abgabe der Willenserklärung.
Drohung / Täuschung - 1 Jahr ab Zeitpunkt der Drohung bzw. Ende der Drohung, maximal 10 Jahre ab Abgabe der Willenserklärung
Folgen der Anfechtung:
- Nichtigkeit der jeweiligen Willenserklärung von Beginn an.
- mittelbare Auflösung von Verträgen
- Rückabwicklung von Verträgen nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung §§ 812 ff. BGB
- Schadensersatz
Besonderer Ausschlussgrund (§ 144 BGB):
Bestätigte Rechtsgeschäfte können nicht mehr angefochten werden.
Schadensersatzpflicht nach Anfechtung:
Ersatzfähig sind: nutzlose Verwaltungskosten, nutzlose Transportkosten, entgangene Gewinne aus einem geschäftlichen Alternativgeschäft.
Widerruf / Rückgaberecht
1. Widerrufsrecht: Recht des Verbrauchers, eine Willenserklärung auf Vertragsschluss zu widerrufen. Der Widerruf selbst ist eine einseitig, empfangsbedürftige Willenserklärung § 355 BGB
2. Rückgaberecht: Recht des Verbrauchers eine Willenserklärung auf Vertragsschluss, durch Rückgabe des Vertragsgegenstandes zu widerrufen. Im Prinzip ist dieser Fall eine konkludente Form § 356 BGB
- Für Verbraucher § 13 BGB gegenüber Unternehmer § 14 BGB
Kaufmann -- Kaufmann - kein Widerruf / Rückgabe möglich
Kaufmann -- Verbraucher - Widerruf / Rückgabe möglich
Verbraucher -- Verbraucher - kein Widerruf / Rückgabe
Rechtsfolge von Widerruf / Rückgabe
- Auflösung des Vertrages
- Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnisses
Die Vertragsparteien müssen empfangene Leistungen zu erstatten oder rückabzuwickeln.
Besondere Folgen:
Grundsätzlich trägt der unternehmer die Kosten der Rückabwicklung und die Gefahr des Untergangs auf den Rückweg.
Ausnahme: Bei ordnungsgemäßer Belehrung durch den Unternehmer muß bei Fernabsatzverträgen (Onlinebestellung) der Verbraucher die Versandkosten tragen, wenn die zurückgesendete Ware nur bis zu 40,00 € kostet.
Weitere Folgen:
Wertersatzpflicht des Verbrauchers für Wertverluste durch Ingebrauchnahme der Sache (Beweislast beim Unternehmer)
Ausnahme: Wertverluste für normale Prüfungen der Sache durch den Verbraucher.
Insbesondere kann der Verbraucher die Sache:
- Auspacken, der Verpackung entnehmen, Verpackung beschädigen wenn sich dies nicht vermeiden lässt.
- Anprobieren
- Ausprobieren
Rückabwicklungszeitraum:
- Binnen 30 Tage ab Widerrufserklärung ist die Erstattung der Leistungen durchzuführen.
- Nach Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein.
Ausübung:
Ausübung des Widerrufrechts:
- in Textform § 126b BGB
- Rücksendung der Ware (Datum der Einlieferung ist entscheidend)
Ausübung der Rückgabe:
- Nur durch rechtzeitige Rückgabe wird das Rückgaberecht ausgeübt.
Fälle des Widerrufs / Rückgabe
1. Haustürgeschäfte (Vertreter an der Tür, auf der Straße oder Kaffeefahrt)
2. Fernabsatzgeschäfte § 312b BGB
- Verträge mit räumlicher Trennung von Verbrauchern und Unternehmern
- Kommunikation über elektrische Medien (Telefon, Internet)
- Verbraucherdarlehen
- Fernunterricht nach Fernunterrichtsgesetz
- Versicherungsverträge nach dem Versicherungsgesetz
- Zeitschriften-Abo`s über Telefon
Ausnahmen vom Widerrufsrecht
- Bei schriftlichen Bestellungen von Zeitschriften
- Bei versiegelten Datenträgern
- Speziell angefertigte Sachen § 312d Abs. 4 BGB
Rücktritt
Der Rücktritt wird unterschieden in:
1. Gesetzlicher Rücktritt:
Bei Rücktritt des Käufers nach gescheiterter Mängelbeseitigung.
Bei Rücktritt des Gläubigers bei Verzug des Schuldners und Fristablauf
2. Vertragliche Rücktrittsrechte:
Inhalt unterliegt der Vertragsfreiheit
Grund könnte Ungewissheit über künftige Entwicklungen sein (Rücktrittsrecht bei einem Grundstückskauf, falls keine Baugenehmigung erteilt wird)
Der Rücktritt ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und empfangsbedürftige Willenserklärung.
Kein Formzwang bei Rücktritt
Folgen des Rücktritts:
Umwandlung des Vertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis, empfangsbedürftige Leistungen sind zurück zu gewähren.
Bei Verschlechterung oder verlust der Kaufsache, muß Schadensersatz / Wertersatz geleistet werden.
1. Gesetzlicher Rücktritt:
Bei Rücktritt des Käufers nach gescheiterter Mängelbeseitigung.
Bei Rücktritt des Gläubigers bei Verzug des Schuldners und Fristablauf
2. Vertragliche Rücktrittsrechte:
Inhalt unterliegt der Vertragsfreiheit
Grund könnte Ungewissheit über künftige Entwicklungen sein (Rücktrittsrecht bei einem Grundstückskauf, falls keine Baugenehmigung erteilt wird)
Der Rücktritt ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und empfangsbedürftige Willenserklärung.
Kein Formzwang bei Rücktritt
Folgen des Rücktritts:
Umwandlung des Vertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis, empfangsbedürftige Leistungen sind zurück zu gewähren.
Bei Verschlechterung oder verlust der Kaufsache, muß Schadensersatz / Wertersatz geleistet werden.