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Grundlagen des BGB



 
Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in 5 Bücher geteilt:
1. Allgemeiner Teil
2. Recht der Schuldverhältnisse
3. Sachenrecht
4. Familienrecht
5. Erbrecht

Der Allgemeine Teil spielt in allen Büchern des Bürgerlichen gesetzbuches eine entscheidene Rolle. - Allgemein geltende Regeln

Rangfolge, Geltung der Normen (Normenhierachie)
1. das neuere Recht verdrängt das ältere Recht
2. das spezielle Recht geht vor das allgemeine Recht

Natürliche und juristische Personen

Natürliche Personen nach § 1 ff. BGB (einzelne Menschen § 1 BGB, Verbraucher § 13 BGB, Unternehmer § 14 BGB, Kaufleute § 1 HGB) juristische Personen nach § 21 ff. BGB (Kunstgebilde des Rechts, Personenvereinigungen nach § 21 - 89 BGB)

Rechtssubjekte:
- natürliche Personen
- Personenvereinigungen
- juristische Personen

Willenserklärung:

Die Willenserklärung ist die Abgabe / Erklärung des rechtlich relevanten Willens.
Er wird unterschieden zwischen dem:
"äußeren Erklärungsteil" und dem "inneren Erklärungsteil"

Der äußere Erklärungsteil ist der Tatbestand. Er zeigt eine erkennbare Handlung. Dieser Wille kann: 1. mündlich, 2. schriftlich, 3. elektronisch, 4. konkludent (stillschweigend) abgegeben werden.
Der innere Erklärungsteil ist der innere Wille. Dieser ist äußerlich nicht erkennbar und ist in Verhandlungen nicht relevant.

Empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen
Empfangsbedürftig: Kündigung (es kommt nur auf die Möglichkeit der Kenntnis an)
Nichtempfangsbedürftig: Testament (wirksam bereits bei Abgabe / Fertigstellen)

Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte

Einseitige Rechtsgeschäfte sind: Testament (§ 2064 ff. BGB), Auslobungen (§ 657 ff. BGB), Kündigung (§ 410 ff. BGB), Rücktrittserklärung (§ 352 ff. BGB), Aufrechnungserklärungen / Substraktionsverfahren (§ 387 ff. BGB), Anfechtung (§ 119 ff. BGB), Eigentumsaufgabe (§ 903 ff. BGB), Widerrufserklärung (§ 790 ff. BGB), Rückgaberecht (§ 245 EGBGB, § 358 BGB)
Mehrseitige Rechtsgeschäfte sind: Kaufvertrag (§ 309 BGB), Schenkung, Eheschließung, Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Beschlüsse in Vereinen, AG`s, GmbH`s u.a.

Formvorschriften

Grundsatz: Es besteht kein Formzwang für Rechtsgeschäfte
Ausnahme: Nur bei einer speziell angeordneten form, muß diese eingehalten werden.
Folge des Verstoßes: Nichtigkeit (§ 125 BGB)
Zwecke der Formvorschrift: 1. Beweisfunktion, 2. Warnfunktion, 3. Schutzfunktion, 4. Beratungs- bzw. Kontrollfunktion
Quellen: Gesetz - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Zivilprozessordnung (ZPO)
Vertrag - (Schriftformklausel § 127 BGB)
Salvatorische Klausel
Gerichtliche Anordnung nach der ZPO

Förmlichkeiten nach dem BGB: Allgemeiner Teil § 126 ff. BGB
Schriftform: schriftliche Erklärung und eigenhändige Unterschrift (erkennbarer Namenszug nach Bundesgerichtshof BGH - keine Kürzel), sie kann auch maschinell erstellt sein, allerdings muß die Unterschrift die Erklärung abschließen.
Besondere Schriftform: bei Testamenten nach § 2247 BGB muss es eigenhändig verfasst sein mit Unterschrift.
Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn durch Handzeichen (XXX) unterzeichnet worden ist, aber eine notarielle Beglaubigung vorliegt. (Notar hat Zeugenfunktion)

Moderne Formvorschriften:
1. Elektronische Form nach § 126a BGB i.V.m. Signaturgesetz (Qualifizierte elektronische Signatur)
2. Textform nach § 1266 BGB - Bsp. Onlinebestellung eines Verbrauchers, Widerufsrecht ist durch Erklärung in Textform möglich (z.B. durch E-Mail, auch Fax)

Qualifizierte elektronische Form (Signatur) nach § 126a BGB
z.B. Mahnbescheidsantrag durch Rechtsanwalt (Hardware, Kartenleser mit Signaturkarte)
-Antrag nur in elektronischer Form (siehe Mahnverfahren - Antrag nur in elektronischer Form)

Ausnahmen von Formerfreiheiten bei Kaufverträgen
Kaufvertrag von Grundstücken = notarielle Beurkundung § 311b BGB
Formverstoß: Nichtigkeit § 125 BGB


Beglaubigungen und Beurkundungen (notariell / amtlich)

Notarielle Beglaubigung: (öffentliche Beglaubigung § 129 BGB)
Ausgangspunkt ist die Schriftform (§ 126 BGB) und die Beglaubigung durch den Notar (Abschluss der Unterschriftsfälschung durch das Zeugnis des Notars)

Amtliche Beglaubigungen: Bescheinigung der Übereinstimmung einer Dokumentenkopie mit dem Original (Zeugnisbeglaubigungen)

Gesonderte Form - Beglaubigte Abschrift -: in der Zivilprozessordnung ZPO vom Rechtsanwalt beglaubigt.

Notarielle Beurkundung: § 128 BGB i.V.m. Beurkundungsgesetz, Unterschrift unter schriftlicher Erklärung, bei Notar und Thematisierung des Inhalts.

Einwendungen und Einrede

Einwendungen werden im Prozess von Amtswegen berücksichtigt.
Es gibt:
Rechtshindernde Einwendungen (Minderjährigkeit)
Rechtshemmende Einwendungen (Bedingungen)
Rechtsvernichtende Einwendungen (Anfechtung, Kündigung, Erfüllung)

Einreden werden nur bei Geltendmachung des Schuldneers berücksichtigt



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