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Verjährung - Gewährleistung


Verjährung


Ansprüche können verjähren (Einrede der Verjährung durch Schuldner, Folge: Durchsetzbarkeit durch Gericht entfällt)
Der Käufer hat noch nicht bezahlt, Forderung liegt länger als 3 Jahre zurück, so hat der Verkäufer trotz Verjährung noch den Anspruch auf Erfüllung. Der Käufer darf jedoch die Bezahlung verweigern, er kann aber auch erfüllen. Hat der Käufer bezahlt und ihm fällt auf, dass bereits Verjährung eingetreten ist, so hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung.

Prozessuale Seite der Verjährung: Die Verjährung ist eine Einrede. (siehe Einwendungen und Einrede)

Hemmung bei drohender Verjährung
Möglichkeiten:
1. Verhandlung mit Schuldner (§ 203 BGB)
2. Klageerhebung / Einleitung des Mahnverfahrens (§ 204 BGB)
 

Verjährung / Gewährleistung


Gewährleistungsrechte im Kaufvertrag (Rechte des Käufers):
Vorschriften: §§ 437 ff. BGB

1. Nacherfüllung (§ 439 BGB)
a. nach Wahl des Käufers entweder Reparatur oder Umtausch der Ware (Lieferung einer mangelfreien Sache) In AGB`s wird häufig vereinbart, dass zunächst repariert werden darf.
b. bei unverhältnismäßig hohen Kosten für die vom Käufer gewählte Nachbesserung darf der Verkäufer diese Art der Nachbesserung verweigern und anders den Mangel beseitigen.

2. Rücktritt (§ 440 BGB i.V.m. § 346 ff. BGB)
Ziel: Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Der Rücktritt wird ausgeübt durch eine Rücktrittserklärung gegen den Verkäufer (empfangsbedürftige Willenserklärung). Ein Rücktritt kommt erst in Frage wenn:
- Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (mindestens muss 2x Nacherfüllt worden sein - Versuch -),
- Unmöglichkeit der Nacherfüllung
- Verweigerung der Nacherfüllung
- keine Nacherfüllung trotz angemessen gesetzter Frist
Folge: des Zugangs der Rücktrittserklärung:
1. Auflösung des Kaufvertrags,
2. Herbeiführung eines Rückverkehrschuldverhältnisses.

3. Minderung (§ 441 BGB)
Ziel: ist die verhältnismäßige Anpassung des Kaufpreises an den wirklichen Wert an der mangelhaften Kaufsache.
Ausübung der Minderung durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer (empfangsbedürftige Willenserklärung)
1. Rücktritt und Minderung sind nicht nebeneinander möglich, weil der Rücktritt zur Auflösung des Kaufvertrages führt und die herbeiführung eines Rückgewährschuldverhältnisses führt.
2. Auch die Minderung kann erst im Anschluss der Nachbesserung verlangt werden.
Folge: Herabsetzen des Kaufpreises gem. § 441 Abs.3 BGB

4. Schadensersatz
- Ausgleich von mängelbedingten Schäden,
- auch sogenannte Mangelfolgeschäden
- bei Verschulden des Verkäufers (§ 287 BGB)


Verkürzung der Gewährleistungszeit

Grundsätzlich kann die gesetzliche Gewährleistungszeit verkürzt werden, durch Vertrag.
Wichtige Ausnahmen sind:
Bei Verbrauchsgüterkauf über:
a. Bei Neusachen, Verkürzung ist ausgeschlossen (Daher immer 2 Jahre gesetzliche Verjährung gem. § 475 Abs.2 BGB).
b. Bei Gebrauchtwaren kann die Verjährung bis maximal 1 Jahr abgekürzt werden (Daher schuldet der Gebrauchtwarenhändler mindestens 1 Jahr Gewährleistung).

Verkürzungen der Gewährleistungszeit sind nach § 444 BGB unwirksam bei:
a. Arglistiger Täuschung des Verkäufers
b. Bei Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft (Unfallfreiheit, Kilometerstand etc.) der Ware.


  Gewährleistung
Normal
Gewährleistung
Verjährung bei Arglist
des Verkäufers
Frist 2 Jahre 3 Jahre
Beginn Übergabe der Sache Ende des Jahres ab Anspruchsentstehung
Mangelkenntnis
  Gewährleistung bei
Bauwerken
Gewährleistung 
Verjährung bei Arglist
des Verkäufers
Frist 5 Jahre 3 Jahre
Beginn Übergang der
Sache
*wie oben*
insb. Mangelkenntnis
mindestens jedoch 5 Jahre
§ 438 Abs. 3 Satz 1


Ausschluss der Gewährleistung im Kaufvertrag
 
(Kein) vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung.
Bsp.: " Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung " 
Normalfall: Die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch. der Käufer kann die gewährleistung daher auch geltend machen, wenn der Vertrag nichts zur Gewährleistung aussagt.
Bsp.: Internetauktionsplattform Angebot eines privaten Verkäufers über eine gebrauchte Sache.
Bei Annahme des Angebots durch den Käufer ist auch der Privatverkäufer zur Gewährleistung verpflichtet, wenn die Gewährleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Sonderregelung bei Verbrauchsgüterkauf: Beim Verkauf eines Unternehmers an den Verbraucher darf die Gewährleistung von Beginn an nicht ausgeschlossen werden. (Der gewerbliche Unternehmer schuldet in jedem Fall die Gewährleistung).

(Kein) gesetzlicher Gewährleistungsausschluss:
- bei Kenntnis des Mangels ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Bsp. der Käufer hat vor Vertragsschluss aus einer geheimen Quelle erfahren, dass die verkaufte Sache mangelbehaftet war.
- bei Unkenntnis des Käufers, welche jedoch auf grobe Fahrlässigkeit beruht, ist die Gewährleistung nicht ausgeschlossen, wenn:
- arglistiges Verschweigen des Käufers
- Zusicherung einer Eigenschaft vom Verkäufer
 
Spezialfälle des Gewährleistungsausschlusses durch Vereinbarung:
1. Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung -> keine Gewährleistung
2. Gekauft wie gesehen -> Gewährleistungsausschluss nur für sichtbare Mängel. Unsichtbare / verteckte Mängel führen wieder zur Gewährleistungshaftung des Verkäufers.
3. Gekauft wie Probegefahren -> Gewährleistungsausschluss nur für Mängel die bei dieser probefahrt festgestellt werden konnten.
Die Gewährleistungszeit darf nicht verjährt sein § 438 BGB.
1. 2 Jahre für normale Sachkäufe
2. 5 Jahre für Mängel an Bauwerken
3. 30 Jahre bei rechtsmängeln an Herausgabeansprüchen bzw. Grundbuchrechten.

Beginn der Verjährung: bei Übergabe der Sache
Möglichkeit der "verlängerten" Verjährung nach Gesetz:
- bei Arglistiger Täuschung, durch den Verkäufer wird die gesetzliche Verjährung nach § 438 BGB durch die Regelverjährung nach § 195 ff. BGB ersetzt.


Gewährleistung - Garantie - Umtausch

Gewährleistung Garantie Umtausch
Gesetz Vertrag Vertrag
Schuldner = Käufer Schuldner = Hersteller
Schuldner = Verkäufer
Schuldner = Verkäufer
Inhalt Inhalt Inhalt
Mangelfreiheit bei Gefahrübergang Haftung für Qualität für einen festgelegten Zeitraum je nach Vereinbarung: Einfacher Umtausch bei Nichtgefallen
bei Verbrauchsgüterkäufen nur sehr bedingt alles im Vertrag regelbar alles im Vertrag regelbar



Verjährung im ZivilRecht

Verjährung im ZvR


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