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Sachenrecht


 

Besitz

Definition:
Die tatsächliche ( physikalische ) Sachherrschaft, verbunden mit einem Besitzwillen.

1. Unmittelbarer Besitz:
Eine Person hat eine Sache unmittelbar ( tatsächlich ) in ihrer Sachherrschaft.

2. Mittelbarer Besitz (§ 868 BGB):
Es gibt immer einen unmittelbaren Besitzer. Dieser übt jedoch den Besitz aufgrund eines Vertrages (z.B. Miete) oder eines sonstigen Rechts (z.B. Nießbrauch) nicht aus. Wegen dieser vertraglichen bzw. rechtlichen verbindung ist der andere mittelbarer Besitzer.

Zweck:
Auch der mittelbare Besitzer kann die Rechte verbotener Eigenmacht geltend machen.

Besitzkonstitut (§ 930 BGB):
Unter Besitzkonstitut ist zu verstehen, dass das Eigentum ohne tatsächliche Übergabe übertragen wird.

Unterschiede im Besitz
1. Eigenbesitz
Der Besitzer übt die Sachherrschaft mit dem Wille / Vorstellung aus, die Sache für sich als Eigentümer zu besitzen.
Eigentumserwerb
Der Eigenbesitzer einer beweglichen Sache erwirbt nach 10 Jahren das Eigentum durch Ersitzung erwerben § 937 BGB.

2. Fremdbesitz
Der Besitzer übt die Sachherrschaft wissentlich bzw. willentlich für einen anderen aus (Mieter - Vermieter)
Eigentumserwerb
Nur der fremdbesitzende Finder kann Eigentum an einer Fundsache erwerben § 973 BGB

3. Besitzdiener (Sonderform des Fremdbesitzes)
Die Besitzdienerschaft ist eine Steigerungsform des Fremdbesitzes.
Der Besitzdiener übt die Sachherrschaft im Rahmen eines Dienstverhältnisses (oder im Haushalt) aus.
Er hat den Willen des Dienstherrn den Besitz auszuüben.
Der Besitzdiener ist kein Besitzer.
Besitzer ist nur der Dienstherr § 855 BGB.

Unterschiede in der Besitzerzahl
1. Alleinbesitz:
Der Besitz wird von einer Person allein ausgeübt.

2. Mitbesitz:
Es existieren mehrere Besitzer.

Zweck:
In der Zwangsvollstreckung kommt es häufig auf den Alleinbesitz des Titelschuldners an.
Ebenso verlangen Kaufverträge häufig die Übertragung von Alleinbesitz.

Besitzentzug
Verbotene Eigenmacht: § 862 BGB (Anspruch wegen Besitzstörung), Wiederherausgabeanspruch
Daraus resultiert: § 929 BGB
 

Eigentum


Definition:
Eigentum ist nach § 903 BGB das Recht, mit einer Sache nach belieben zu verfahren.
Grenzen bilden verschiedene Gesetze:
- bei Tieren: § 90a BGB, insbesondere das Tierschutzgesetz TSchG, siehe auch Art.14 GG (Grundgesetz)

Besitz ist dem gegenüber die rein faktische Sachherrschaft.
Das Eigentum sagt darüber etwas aus, ob der Besitz berechtigt ist, ob die Sache insbesondere behalten werden darf.

Rechte des Eigentümers ( Vollrecht )
1. Recht zur Benutzung
2. Recht zur Übertragung
3. Sicherheit / Belastung (Sicherung / Kreditieren)
4. Recht zur Ausschließung Dritter

Besonderheit: Eigentum an Grundstücken
Eigentum als dingliches Recht
Das Eigentum wirkt als dingliches Recht ggü. jeder anderen Person.
Der Eigentümer kann seine Rechte ggü. jeder Person ausüben, unabhängig von vertraglichen Beziehungen.

Anders bei schuldrechtlichen Verträgen: verträge gelten zwischen den Vertragsparteien.
 
Relatives Recht:
Wegerecht durch Vertrag (Schuldrechtlich)
Absolutes Recht:
Wegerecht durch Grundbucheintragung (Dingliches Recht)

(weiter siehe Grundstücksrecht)


Erwerb von Eigentum

 
Den Erwerb von Eigentum unterscheidet man zwischen:

1. Eigentumserwerb durch Rechtsgeschäft:

- Voraussetzung sind mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen.
- Es handelt sich regelmäßig um die Verfügungsgeschäfte zur Erfüllung von Verpflichtungen (z.B. aus Kaufvertrag)
- Nur hier gelten die Regeln zu gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten.

Gemäß § 929 BGB setzt die Rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung voraus:
- Eine Einigung über die Eigentumsübertragung ( mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen )
- Besitzübertragung durch unmittelbare Einräumung der tatsächlichen Sachherrschaft.
Ausnahmen:
- Der Erwerber ist Besitzer der Sache: Es genügt die bloße Einigung § 929 Satz 2 BGB
- Der Besitz der Sache ist bei einem Dritten, es genügt neben der Einigung die Abtretung des Herausgabeanspruchs § 931 BGB
- Der ursprüngliche Eigentümer möchte Besitzer bleiben: Es reicht in diesem Fall die Übereignung des mittelbaren Besitzes (Besitzkonstitut) § 930 BGB

2. Eigentumserwerb durch Gesetz:
- Ersitzung (10 Jahre) § 937 BGB
- Verbindung - Vermischung - Verarbeitung § 946 ff. BGB
- Erwerb von Erzeugnissen und Bestandteilen § 953 ff. BGB
- Aneignung von herrenlosen Sachen § 958 ff. BGB
- Fund § 965 ff. BGB

Weitere Erwerbsformen:
- Erbschaft § 1922 BGB
- Zuschlag in der Zwangsversteigerung nach den Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG).

Weitere Voraussetzungen des Eigentumsübergangs:
der Veräußerer muß Eigentümer der beweglichen Sache sein. Falls nicht, muß er zunächst vom Eigentümer berechtigt worden sein.
Merke: Der Erwerb vom Nichtberechtigten ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Erwerb vom Nichtberechtigten:
Es gibt die Vermutung vom § 1006 BGB, dass der Besitzer gleich der Eigentümer ist.
Darauf aufgebaut wird der Erwerber geschützt, in dem er das Eigentum vom Nichtberechtigten Besitzer erwirbt (gutgläubiger Erwerb), es sei denn er ist bösgläubig.

Bösgläubigkeit liegt beim Erwerber vor
:
- Vorsätzlich Kenntnis des wahren Eigentümers bzw. die grob fahrlässige Unkenntnis der Eigentumslage.
Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut § 933 BGB
- Der Eigentumserwerb durch den Nichtberechtigten hängt auch hier von der Erlangung des tatsächlichen Besitzes ab.
- Gutgläubigkeit des Erwerbers muß zum Zeitpunkt der Erlangung des unmittelbaren Besitzes noch vorliegen.
Der gutgläubige Erwerb von gestohlenen Sachen, oder sonst abhanden gekommener Sachen ist ausgeschlossen !!!


Nießbrauch


Nießbrauch ist das Recht des Gebrauchs und der Fruchtziehung, als
"Dingliches Recht / Absolutes Recht". Das Recht besteht gegenüber jedem insbesondere auch gegenüber dem Eigentümer und allen anderen Personen, Banken, etc.



Kreditsicherheiten


Hintergrund:
Eine Kreditvergabe durch den Gläubiger, wofür der Gläubiger einer Absicherung seiner Vorleistung verlangt bzw. verlangen muß.
(Hausbaukredit - Darlehen einer Bank, Warenlieferung auf Rechnung)
Wegen der Vorleistung des Gläubigers besteht das Risiko durch Zahlungsausfall auf Seiten des Schuldners (relatives Risiko)
Das Risiko bzgl. des Ausfalls auf Seiten des Schuldners, will der Gläubiger gering halten bzw. ganz ausschalten.

Sicherheiten:
- Bürgschaft
- Pfandrecht
- Grundpfandrecht
- Sicherungsabtretung von Forderungen
- Sicherungsübereignung
- Eigentumsabtretung
- Schuldbeitritt
- Garantieerklärung
- Eigentumsvorbehalt § 449 BGB

Diese Sicherheiten unterscheidet man zwischen:

1
. Personalsicherheiten
Grundprinzip: Mindestens eine weitere Person verpflichtet sich zusätzlich die Hauptschuld zu begleichen.
Problem: Sicherheit ist nur soviel wert wie die Person selbst zahlungsfähig ist.
- Bürgschaft
- Schuldbeitritt
- Garantieerklärung

2
. Realsicherheiten
a. Bewegliche Sachen
- Pfandrecht
- Sicherungsübereignung
- Eigentumsvorbehalt

b. Grundstücke = Grundschuld § 1191 BGB, Hypothek

c. Forderungen und Rechte = Sicherungsabtretung, Pfandrecht an Rechten

Pfandrecht an beweglichen Sachen
- Pfandleihe (Pfandübertragung)
Nachteil: Für Dritte sichtbar, wenn Sache weg ist

Sicherungsübereignung
- Eigentumsübertragung (Gläubiger wird Eigentümer, Schuldner bleibt Besitzer)
Nachteil: Sicherungsgut wird weiter genutzt, kann untergehen oder zerstört werden.
Der Zugriff auf das Sicherungsgut ist beschränkt.
Vorteil: Für Dritte nicht erkennbar

Eigentumsvorbehalt
Vertrag: In der Regel mit Eigentumsvorbehalt und bedingter Übereignung
Nachteil: Zugriff auf das Sicherungsgut ist eingeschränkt (Gefahr der Entwertung / Verlust)
Verlustgefahr durch die Verbindung - Vermischung - Verarbeitung
Verlustgefahr durch Veräußerung (Gutgläubiger Erwerb)

Der einfache Eigentumsvorbehalt
" Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers "
Wirkung:
Eigentum bleibt bei Verkäufer (aufschiebende Bedingung)
Ausübung:
Rücktritt vom Kaufvertrag und Herausgabe verlangen
Vereinbarung:
Am besten im Kaufvertrag, möglicherweise in AGB

Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Häufig wird gewünscht veräußern zu dürfen (Großhandelbereich).
1. Einfacher Eigentumsvorbehalt
2. Ermächtigung das Eigentum im Rahmen des Geschäftsbetriebs zu veräußern.
3. Sicherungsabtretung der Kaufpreisforderung gegen den Endkunden.
4. Ermächtigung des Einzelhändlers den Kaufpreis von Kunden einzuziehen.

Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Wegen der geringen Sicherheit der anderen Eigentumsvorbehaltsformen wird der Wirkungsbereich des Eigentumsvorbehalts ausgedehnt.
Bsp.: Doppellieferung verschiedener Waren durch zwei Bestellungen (Eigentumsvorbehalt erweitert).
- Um das Eigentum an einer bestellten Ware zu erlangen, muß der Käufer beide rechnungen bezahlen.
Grenze: Wenn Übersicherung gegeben.
 
 

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