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Vertrag


Abstraktionsprinzip - Trennungsprinzip

Zweck: Loslösung der rechtlichen Probleme aus einem Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) von den rechtlichen Problemen über die Inhaberschaft bzw. Inhalt / Umfang eines Rechts.
Darüber hinaus kommt das Prinzip den wirtschaftlichen Bedürfnis nach, zunächst nur vertragliche Pflichten eingehen zu wollen ohne zugleich den Vertrag erfüllen zu wollen (Kaufpreisbindung). Außerdem ermöglicht die trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft die Kreditsicherung durch Eigentumsvorbehalt.

Im BGB erfolgt eine strickte Unterscheidung zwischen:

A - Verpflichtungsgeschäft - Willenserklärung auf Abschluß einer Pflichtenvereinbarung (z.B. Kauf, Pflicht zur Lieferung, Pflicht zur Zahlung). Geschäft zur Aufstellung von Pflichten die erfüllt werden müssen.
B - Verfügungsgeschäft
/ Erfüllungsgeschäft - Zweck ist die Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungen. Alle Geschäfte mit denen ein Recht übertragen, geändert oder aufgehoben werden. Das Verfügungsgeschäft führt somit zur Abänderung bzw. Verschiebung des Rechts an einer Sache (Übergang des Eigentums)

Verpflichtungsgeschäft:

(Grund der Vermögensübertragung)
z.B. Kaufvertrag -> Verpflichtungen: Übereignung, Besitzverschaffung,
       Preiszahlung, Abnahme der Sache


Verfügungsgeschäft:

(Bewirken regelmäßig die Erfüllung der Verpflichtungsgeschäfte durch tatsächliche Übertragung von Vermögensgegenständen)
z.B. Übereignung an der Kasse von Verkäufer auf den Käufer.

Gesetzesgrundlage: § 929 BGB inkl. Besitzverschaffung an dem Geld.

Beispiel: (mit Eigentumsvorbehalt)

Kaufmann K möchte 500 Dosen Erbsen kaufen zum Preis von 250,-€.
Der Verkäufer hat die Erbsen jedoch nicht, da der lieferant im Streik ist.

1.) Vereinbarung im KV: 500 Dosen zu 250,-€. Lieferung bei Ende des Streiks, Zahlung erst nach Lieferung (Eigentumsvorbehalt)
2.) Lieferung nach Ende des Streiks, Paletten mit 500 Dosen wurden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. (noch kein Eigentum)
3.) Die 500 Dosen wurden bezahlt. Eigentum geht über. (Verfügungsgeschäft)

Besonderheit / Hinweis Vertrag

Grundsätzlich müssen beide Unterschriften der Vertragsparteien auf einer Urkunde sein. Bei mehreren Ausdrucken reicht eine Unterschrift auf dem Exemplar für den Vertragspartner.
Praktisches Problem bei mehrseitigen Verträgen:
Die Unterschrift muß für die Wahrung der Schriftform auf der letzten Seite stehen, abschließend zum Schriftstück. Hier ist die Manipulation durch Seitenaustausch möglich. Verhindern lässt sich dies, durch feste Bindung aller Seiten oder das Setzen der Unterschrift auf jeder Seite. (siehe auch hier - Grundlagen - Beglaubigungen und Beurkundungen)


der Kaufvertrag

Kaufverträge unterscheiden sich:
1. Fixkauf: Die Parteien vereinbaren einen bestimmten Zeitpunkt derWarenlieferung wobei der Zeitpunkt sehr wichtig ist. D.h. nur bis dorthin kann ordnungsgemäß erfüllt werden.
2. Kauf nach Probe: (Kauf nach Mustergegenstand) Kaufvertrag über eine Ware, die zuvor von den Parteien als Muster betrachtet und ausgewählt worden ist.
3. Kauf auf Probe: Kauf wird unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, das die überlassene Ware nach Probezeit dem Käufer gefällt.
4. Stückkauf (§ 280 BGB): Der Kaufvertrag bezieht sich auf ein individuelles, einmaliges Kaufobjekt. Wird dieser bsw. zerstört braucht der Verkäufer die Sache nicht mehr zu liefern (gebrauchte Sache).
5. Gattungskauf (Lieferrisiko des Verkäufers): Die Kaufsache wird im Vertrag nur der Gattung nach bestimmt.
Folge: der Verkäufer darf die Sache aus vielen gleichen Sachen auswählen (Mittlere Art und Güte), der Verkäufer muss grundsätzlich so lange liefern, wie die Sache der Gattung nach erhältlich ist.
6. modifizierter Gattungskauf: Grundsätzlich wie ein Gattungskauf, jedoch beschränkt z.B. auf ein Warenlager (Lieferung solange der Vorrat reicht)
Folge: Verkäufer braucht nur bis zur Leerung des Warenvorrates zu liefern.

 
Kaufverträge unterscheiden zwischen den beteiligten Personen

1. normaler Vertrag: (Privat zu Privat, C2C), hier gelten die ganz normalen Vertragsregelungen insbesondere auch die normale Gewährleistung (§§ 433 ff. BGB).
2. Verbrauchsgüterkauf: (Unternehmer zu Privat, C2B) (§§ 474 ff. BGB).
3. Handelskauf: (Kaufmann an Kaufmann, B2B), geregelt im HGB, insbesondere Anforderungen bei Prüfung und Rüge der Waren (§ 377 BGB).

 
Kaufverträge unterscheiden nach Absatz / Vertriebsweg

Neben dem normalen Vor-Ort-Verkauf:
1. Fernabsatzgeschäft (§ 312b BGB): Verkauf über Internet, Katalog, Telefon. Insbesondere hat der Käufer ein Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht gem. § 312d BGB.
2. Haustürgeschäfte: z.B. Verkauf an der Haustür, Arbeitsplatz, öffentliche Straße, Widerufsrecht bzw. Rückgaberecht.

weitere Spezialfälle des Kaufvertrags:
1. Vorkaufsrecht (§ 463 ff. BGB): Das Recht als Käufer in einen anderen Kaufvertrag eintreten zu können.
2. Wiederkauf (§ 456 ff. BGB): Das Recht des Verkäufers, eine verkaufte Sache wieder zurück kaufen zu können. (z.B.: bei wertvollen Erbstücken, zur kurzzeitigen Beschaffung von Geldmitteln)
 

Der Werkvertrag


Vertragsparteien (wesentlicher Unterschied zum Dienstvertrag):
Besteller und Unternehmer
Der Besteller schuldet die Bezahlung der bestellten Leistung.
der Unternehmer schuldet die Herstellung des versprochenen Werkes.

Leistung (§ 631 ff. BGB):
der Unternehmer schuldet den Erfolg, d.h. die Herstellung des vertraglich versprochenen Werkes. Wenn das Werk fehlerhaft ist, kann der Besteller den sogenannten Werklohn zurückbehalten, Nacherfüllung verlangen oder ggf. zurücktreten.

Mängelrechte (vergleichbar mit Kaufvertrag)
Demnach schuldet der Unternehmer die Mängelbeseitigung durch Nacherfüllung. Sollte diese Scheitern, ist der Besteller berechtigt:
- zur Ersatzvornahme (Selbstvornahme des Bestellers gegen Kostenersatz)
- zum Rücktritt
- zur Minderung
Darüber hinaus kann der Unetrnehmer zum Schadensersatz verflichtet sein (§§ 633, 634 BGB)
 

Der Mietvertrag
(§ 535 ff. BGB)


Vertragsparteien:
Vermieter und Mieter
Der Vermieter schuldet die Überlassung der Mietsache zum vertragsmäßigen Gebrauch und den Erhalt des gebrauchstauglichen Zustandes.
Der Mieter schuldet die Bezahlung des Mietzinses und evtl. vereinbarter Nebenkosten.

Der Mietvertrag ist ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis, d.h. der Vertrag bindet die Parteien entweder für eine zuvor festgelegte Zeit (befristet) oder unbefristet.

Vom Mietgegenstand muß unterschieden werdenzwischen der Miete bei:
- Beweglichen Sachen (Auto, Werkzeug, Sportgeräte)
- Unbeweglichen Sachen (Wohn- oder Geschäftsraum)

Bei Wohnräumen greifen besondere Schutzvorschriften für den Mieter.

Mängelrechte:
- Mietzins mindert sich automatisch
- Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung
- Ggf. Schadensersatzansprüche
- Außerordentliche Kündigung
 
Die Leihe
(§ 598 ff. BGB)

Vertragspartner:
Verleiher und Entleiher
Der Verleiher schuldet die unentgeltliche Überlassung der Sache.
Der Entleiher ist verpflichtet mit der Sache pfleglich umzugehen, auch mit der Rückgabe der Sache nach Ablauf der Verleihzeit.

 

Die Pacht
(
§ 581 ff. BGB)

Vertragspartner:
Pächter und Verpächter
Der Verpächter schuldet die Gebrauchsüberlassung der Sache nebst Gewährung der Fruchtziehung (Umsatz, Obst und Gemüse).
Der Pächter schuldet die Zahlung des Pachtzinses.

 

Verletzung von Nebenpflichen

Beim Vertrag werden verschiedene Pflichten unterschieden:
1. Hauptleistungspflicht = Übereignung, Besitzverschaffung, Kaufpreiszahlung bei Kaufvertrag
2. Nebenleistungspflicht = Unterstützende Regelungen, welche das Erreichen der Hauptziele sichern soll, z.B.: Verpackungs- , Transport- ,Versicherungspflichten
3. Nebenpflichten = Sichern den Bestand der Vertragsparteien, sie sollen Schäden am übrigen vermögen verhindern. Sie sind praktisch nicht konkret vereinbart, z.B. Sorgfalt im Umgang mit Sachen des Vertragspartners, bzw. Pflicht den Vertragspartner nicht zu verletzen.
Folge: Bei Verletzung der Nebenpflicht hat der Geschädigte einen Anspruch auf Schadensersatz. (siehe auch Schadensersatz)


Nichtigkeit von Verträgen

Eine Nichtigkeit liegt vor, wenn bspw. ein Formfehler nach § 125 BGB vorliegt.
Folge: Rechtlich existiert der Vertrag oder die Erklärung nicht.
Nichtigkeit liegen auch Nichtigkeiten vor bei:
Verstoß durch Geschäft gegen Gesetze § 134 BGB
Sittenwidrigkeit § 138 BGB - Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn ein Geschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verstößt, so der Bundesgerichtshof BGH

Besonderheiten beim Handelskauf

Handelskauf: Kaufvertrag zwischen Kaufleuten
Folge: Es gelten besondere Regelungen, welche höhere Anforderungen an die Kaufleute stellen.

1. Prüfungs- und Rügeobliegenheit zum Erhalt der Gewährleistung:
- Ein Kaufmann muss die Ware sofort auf Fehler überprüfen.
- Gefundene Fehler müssen sofort gemeldet werden
Bei Versäumung droht der Verlust aller Gewährleistungsrechte.

2. Kaufleute schulden einander sogenannte Fälligkeitszinsen (siehe Sach- und Rechtsmängel/Verzug)
 

Allgemeine Geschäftsbedingung - AGB`s

Begriff:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für eine Vielzahl gleichartiger Verträge vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Kaufvertrages stellt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender auf die Bedingungen bei Vertragsabschluss hinweist und die Möglichkeit der Kenntnisnahme in zumutbarer Weise verschafft. darüber hinaus muss die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden sein.

Vorschrift: §§ 305 - 310 BGB

Voraussetzung der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB
1. Vorformulierte Vertragsbedingungen
Es muss sich um Regelung handeln, die den Inhalt eines Vertrages bestimmen und für eine mehrfache Verwendung schriftlich oder in sonstiger Weise fixiert sind.
2. Für eine Vielzahl von Verträgen
Die Bestimmungen sollen mindestens für 3 bis 5 verträge Anwendung finden. Entscheidend ist die Absicht der mehrfachen verwendung. Daher unterfällt bereits der erste Vertrag der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB
3. Stellung bei Vertragsabschluss
Der Verwender der vorformulierten Bedingungen muss dem andren Teil die Regelungen bei Vertragsabschluss stellen. Stehen die Bestimmungen ernsthaft zur Disposition, fehlt es an diesem Merkmal.

Besonderer Ausschluss der AGB-Regelungen
Die Regelungen zu AGB`s finden nach § 310 Abs.1, 4 BGB keine Anwendung auf:
1. Arbeitsverträgen
2. Verbraucherverträgen

Beispiel: Bei Verbraucherverträgen gelten die AGB`s grundsätzlich vom Unternehmer. Die AGB-Regelungen gelten in weiten Teilen auch für vorformulierte Vertragsbedingungen, welche nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und der verbraucher auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

Einbeziehung der AGB in den Vertrag
Für AGB die erste Hürde ist deren wirksame Einbeziehung in den Vertrag. Nur wenn beide Vertragsteile die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen wollen, werden diese Vertragsbestandteil.

Voraussetzung für die wirksame Einbeziehung
1. Hinweis des Verwenders auf die AGB
2. Kenntnisnahmemöglichkeit der anderen Partei vom AGB-Inhalt
3. Einverständniserklärung der anderen Partei

Der Hinweis des Verwenders auf die AGB muss ausdrücklich in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen.
Dem Kunden muss am Ort des vertragsschlusses die Möglichkeit der Einsichtnahme in zumutbarer Art und Weise gewährt werden (z.B. Aushang, Rückseite des Vertrags, vorherige Zusendung, Internet) Eventuelle Behinderungen des Kunden sind zu berücksichtigen.
Die Einverständniserklärung des Vertragspartners kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.

Beachte:
Diese Regelungen nach § 305 Abs.2 BGB finden unter Kaufleuten keine Anwendung. Zum Beispiel bedarf es daher unter Kaufleuten keines Hinweises auf die AGB.
Es gelten die allgemeinen Regelungen zum Vertragsschluss.

Merke:
Kaufleute möchten regelmäßig ihre eigenen AGB in den vertrag einbringen. Kommt ein Vertrag mit unterschiedlichen AGB zu Stande, gelten die AGB nur insoweit, soweit sie sich decken. Im übrigen gilt das Gesetz.

Ausschluss der Einbeziehung
1. Ungewöhnliche oder überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil, wenn der Vertragspartner nicht mit ihnen zu rechnen brauchte (§ 305c Abs. 1 BGB)
2. Individuelle Vereinbarungen der Vertragsparteien gehen den AGB vor. (§ 305b BGB)
3. Unklarheiten hinsichtlich des Klauselinhalts gehen nach § 305c Abs.2 BGB zu Lasten des Verwenders.

Inhaltskontrolle:
Die §§ 307 - 309 BGB enthalten verschiedene verbote bzw. Beschränkungen hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung von AGB. Da die spezielleren regelungen den allgemeinen vorgehen, erfolgt die Prüfung jeder einzelnen AGB-Klausel beginnend mit § 309 BGB bis § 307 BGB.

Prüfungsschritte:
1. klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)
2. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB)
3. Prüfung der Generalklausel nach § 307 Abs.1, 2 BGB

Beachte:
Die §§ 308, 309 BGB finden bei AGB gegenüber Unternehmern keine Anwendung. Diese AGB werden nur an der generalklausel des § 307 BGB geprüft.

Versteckter Einigungsmangel (§ 155 BGB):
der vertrag bleibt nur bestehen, wenn die Vertragsparteien den offenen Punkt, keine große Bedeutung beigemessen haben.

Salvatorische Klausel:
Bedeutung: In der Praxis ergeben sich mitunter nach Vertragsschluss Unstimmigkeiten bzw. Regelungslücken des Vertrages.
Die Salvatorische Klausel regelt, wie eine solche Lücke wirtschaftlich sinnvoll geschlossen werden soll, z.B.:
- durch richterliche Entscheidung
- durch einen Sachverständigen
- Bereitschaft zu Nachverhandlungen durch die Parteien.


 

 
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