Schadensersatz - Schadensberechnung
Schadensersatz
Schaden: Als Schaden bezeichnet man die "unfreiwillige Vermögenseinbuße". Ein Schaden wird unterschieden zwischen "materiellen Schaden" und "immateriellen Schaden"
Der materielle Schaden ist der Schaden an einer Sache. Der immaterielle Schaden ist der körperliche Schaden.
Mögliche Schäden:
Personenschäden = Heilbehandlungskosten, Rehabilitationskosten, Folgekosten für langfristige Behandlung des Geschädigten, Schmerzensgeld
Sachschäden = Schäden an: Bekleidung, PKW, Fahrräder und sonstige Sachen, Entgangener Gewinn, Verdienstausfallschäden, Nutzungsausfallschäden, Folgekosten für Umbau von Wohnungen
Vermögensschäden = Verluste am Kapital
Ideeller Schaden = Schaden am ideellen Wert einer Sache
Verschulden gem § 823 BGB:
Schadensersatz gibt es grundsätzlich nur durch Verschulden durch den Schädiger.
1. Fahrlässigkeit (Außerachtlassen der verkehrsüblichen Sorgfalt)
2. Vorsatz (Absicht, Wissen, billige Inkaufnahme)
Mitverschulden (§ 254 BGB):
Bei einem Mitverschulden des Geschädigten entfällt insoweit die Schadensersatzpflicht des Schädigers.
Gefährdungshaftung
Haftung auf Schadensersatz auch ohne Verschulden: Bsp. Fahren eines KFZ (Grundsätzlich Mitverschuldung)
Schadensersatz aus Delikt
- Nicht deliktfähig sind minderjährige Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 828 Abs.1 BGB).
- Beschränkt deliktfähig sind Jugendliche und Heranwachsende die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Deliktsunfähigkeit bei Jugendlichen und Heranwachsenden liegt vor, wenn dem Schädiger die erforderliche Einsicht fehlt (§ 828 Abs.3 BGB). (siehe auch Strafrecht)
Schadensersatz unterscheidet man in
(c.i.c. = culpa in contrahento, Schuld bei Vertragsschluss, § 311 Abs.2 BGB i.V.m. § 280 Abs.1 BGB)
(p.V.V., Positive Vertragsverletzung, § 280 Abs.1 BGB):
Pflichtverletzung vor Vertragsschluss (§ 311 Abs.2 BGB i.V.m. § 280 Abs.1 BGB):
- Kontaktaufnahme zum Zwecke des Vertragsschlusses
- Schuldhafte Pflichtverletzung einer Vertragspartei, z.B. unachtsame Warenaufstellung, fehlerhafte Absicherung von Gefahrenquellen
- Schaden
Folge: Schadensersatz
Pflichtverletzung nach Vertragsschluss (§ 280 Abs.1 BGB):
- Abgeschlossener Vertrag
- Schuldhafte Pflichtverletzung einer Vertragspartei
- Schaden
Folge: Schadensersatz
Bestehen eines Schadensersatzanspruchs:
1. Wann besteht ein Schadensersatzanspruch :
- Aus Vertrag wegen Verletzung von Vertragspflichten, z.B.: Verzug des Schuldners, Anspruch auf Zinsen, Rechtsanwaltskosten, sonstige Rechtsverfolgungskosten
- Aus Gesetz z.B. wegen der Verletzung der Pflichten aus dem Gesetz
2. In welcher Höhe kann ein Schadensersatzanspruch rechnerisch beziffert werden ? :
- Nach § 249 BGB ist der gesamte Schaden auszugleichen (Alles oder nichts Prinzip)
Die Schadensausgleichung wird unterschieden in:
- Naturalrestitution, Herstellung des Originalzustandes in Natura
- Geldrestitution, Bei Personen- und Sachschäden, darf der Geschädigte die Geldentschädigung wählen gem. § 249 Abs.2 BGB
Schadensberechnung
Berechnung der Schadenshöhe:
Alle Aufwendungen zum Ausgleich des Schadens, z.B. Reparaturkosten, Behandlungskosten
Hinzu kommt:
1. Der entgangene Gewinn - mit Wahrscheinlichkeit erziehlter Gewinn, sofern deren Eintritt mit Tatsachen belegt ist.
Bsp.: Der Verkäufer verweigert die Lieferung eines Gemähldes. Der Käufer hat seinerseits das Gemälde weiterverkauft.
Der zu erwartene Gewinn beträgt 2.500,00 €.
= Schadensersatzanspruch auf den entgangenen Gewinn in Höhe von 2.500,00 € gem. § 252 BGB
2. Schäden die nicht sofort in Geld bemessbar sind - Gebrauchsvorteil von wichtigen Wirtschaftsgütern insbesondere KFZ. (Sanden / Danner Tabelle, Küppersbusch)
Bspw. Nutzungsausfallschaden nach § 253 BGB
3. Normative Schäden (Leistung durch Dritte, z.B. Versicherung) - Schäden die durch Versicherungen oder freiwillige Leistungen kompensiert werden. Rechnerisch liegt somit kein Schaden vor. Rechtlich bleiben solche Leistungen Dritter jedoch unbeachtet.
4. Abzüge bei der Schadensberechnung
a. Abzug "neu" für "alt" - Es ist nur eine Neuanschaffung möglich, oder zumutbar.
b. Anrechnung von erlangten Vorteilen durch das Schadensereignis.
Bsp.: Der Ehemann verunglückt bei einem Verkehrsunfall. Er war Alleinverdiener. Die Witwe ist Alleinerbin.
1. Schadensersatzansprüche der Ehefrau bestehen z.B. nach § 844 Abs.2 BGB und aus den ererbten Anspruch des Mannes.
2. Grundsätzlich sind jedoch die Vorteile aus der Erbschaft gegenzurechnen.
c. Abzug ersparter Aufwendungen (ersparte Fahrtkosten für Arbeitsweg etc.)
Differenzhypothese
Die Differenzhypothese ist die Differenzberechnung der Lage vor dem Schadensereignis mit der Lage nach dem Schadensereignis.
Die Differenz ist gleich der Schaden.