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Mehrere gleiche Gebühren, Prüfung nach § 15 Abs.3 RVG

Entstehung mehrerer Gebühren:

Es können mehrere gleiche Gebühren entstehen, durch bspw. "Hinzuziehung nicht rechtshängiger Ansprüche".

Wie wird hier berechnet?

Bsp.: Tatsächlich entstandene Gebühren
1,3 VerfG Nr. 3100 VV RVG              172,90 €
      (aus GW: 2.000,00 €)
0,8 VerfG Nr. 3101 Ziff.1 RVG              68,00 €
      (aus GW: 1.000,00 €)

                                                             240,90 €         
Prüfung gem. § 15 Abs.3 RVG
1,3 VerfG aus 3.000,00 €                     245,70 €

(Gemäß dem § 15 Abs.3 RVG ist der geringste Wert anzurechnen)
Also werden hier 240,90 € in Rechnung gestellt. Ebenso verhält es sich bei Entstehung mehrerer Einigungsgebühren. Auch hier muß nach § 15 Abs.3 RVG geprüft werden.
Mehrere Terminsgebühren können allerdings nicht anfallen.

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