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Gerichtskosten und Staats- Landes- Gerichtskasse

Die Kostenrechnung der Gerichtskasse

Fall: (Mandant RSV mit Deckungszusage, Gegner erhält voll PKH)

Der zu vertretene Mandant hat eine RSV. Die RSV erteilt Deckungszusage für die I. Instanz. Der Gegener bekommt PKH voll bewilligt.
Nunmehr wird die Klage abgewiesen und der Gegnervertreter erhält seine Vergütung aus der Staatskasse bzw. aus der Landeskasse.

Der zu vertretene Mandant zahlt die ersten Gerichtskosten voll.

Nunmehr erhält er gleichwohl eine Rechnung der Landeskasse mit folgenden Rechnungsposten:
1.) 1210 Verfahren im Allgemeinen   .... €
2.) Übergang auf die Landeskasse gem. § 59 RVG .... €

Erklärung zu den Rechnungspositionen
1.) Kosten für bisherige Verfahrenkosten
2.) Kosten für den gegnerischen Anwalt, da wir im Prozess unterlegen waren. Es kann als Rückerstattung der PKH Gebühren an die Landeskasse bezeichnet werden.

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