Gebühren - Berechnung
Beachte:
Der Gesetzgeber (RVG) gibt keine € - Beträge an.
Merke:
Die Berechnung der Gebühr basiert auf dem sogenannten Gegenstandswert der Angelegenheit.
Höherwertige Streitigkeiten sollen mehr abwerfen als geringere Streitigkeiten.
Umrechnung eines Gebührensatzes in einem € - Betrag
1. Bestimmung des Gegenstandswertes z.B. 12.000,00 € (Höhe der Kaufpreisforderung)
2. Ermittlung des Gebührensatzes z.B. 1,5 nach Nr. 1000 VV RVG
3. Ermittlung der 1,0 Gebühr aus 12.000,00 € mittels der Anlage 2 zum RVG, diese 1,0 Gebühr auf 1,5 hochrechnen.
Bestimmung der Rahmengebühr
1. Satzrahmengebühr z.B. 0,5 - 2,5 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
2. Betragsrahmengebühr z.B. 40,00 € - 520,00 € Nr. 2400 VV RVG
Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
0,5 Mittelgebühr 2,5
I---------------------------------I-------------I-----------------------------------------------------I
Mindestgebühr 1,3 1,5 Höchstgebühr
Regelgebühr oder
Schwellengebühr
Formel zur Berechnung der Mittelgebühr:
Mindestgebühr + Höchstgebühr ; 0,5 + 2,5 = 1,5
2 2
-> Die Bestimmung derRahmengebühr ist immer eine Ermessensentscheidung nach § 14 RVG.
Der Rechtsanwalt berücksichtigt dabei insbesondere:
- Umfang der Angelegenheit
- Schwierigkeit
- Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten
- Haftungsrisiko (besonders) des Rechtsanwalts
Tätigkeiten die unter die Geschäftsgebühr fallen sind:
1. Mandantengespräche mit der Entgegennahme von Informationen
2. Die Beratung des Mandanten
3. Recherchearbeiten
4. Kontaktaufnahme und Besprechungen mit dritten Personen (telefonisch, schriftlich, persönlich)
5. Einigungsversuche und Vorschläge für einen außergerichtlichen Vergleich
6. Akteneinsichtnahme
7. Fertigung von Vertragsentwürfen
Merke: Hat der Mandant den Rechtsanwalt durch außergerichtliche Vollmacht beauftragt, so soll der Rechtsanwalt die Vertretung übernehmen. Dementsprechend hat der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr verdient.
Verringerte Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG
der Rechtsanwalt bekommt eine verringerte Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG für ein einfaches Schreiben.
Anrechnung
Die Geschäftsgebühr wird für einen nachfolgenden gerichtlichen Auftrag auf die nachfolgende Verfahrensgebühr (z.B. 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG) angerechnet.
Vorschrift:
Vorbemerkung 3 Abs.4 VV RVG
Anrechnungshöhe:
Die Hälfte, maximal aber 0,75 der Geschäftsgebühr.
Merke: (Verschiedene Gegenstandswerte) Der Gegenstandswert zur Anrechnung bezieht sich immer auf den geringeren Streit / Gegenstandswert.
Mehrere Auftraggeber / Mandanten Nr. 1008 VV RVG
Für mehrere Auftraggeber erhält der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr trotzdem nur 1x.
Aber für mehrere Auftraggeber erhält der Rechtsanwalt eine Erhöhung des Satzes um 0,3 Erhöhung Nr. 1008 VV RVG pro Auftraggeber, maximal aber 2,0.
Vorschrift:
§ 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG
Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG I. Instanz
Eckdaten im Zivilrecht:
Gebührenhöhe:
- 1,2
- 0,5 bei Versäumnis der Gegenseite
Anrechnung:
Die Terminsgebühr wird grundsätzlich nicht angerechnet. Nur eine Terminsgebühr aus dem Mahnverfahren muss auf die Terminsgebühr im streitigen Verfahren angerechnet werden.
Die Terminsgebühr entsteht auch bei:
- Anerkenntnis (§ 307 ZPO)
- Mündliche Verhandlung, auch Gütetermin
- Sachverständigentermin
- Besprechnung mit Gegenseite
- Schriftliches Vorverfahren vor dem Amtsgericht (§ 495 ZPO)
Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG I. Instanz
Eckdaten im Zivilrecht:
Gebührenhöhe:
- 1,3 (nach Klageeinreichung)
- 0,8 gem. Nr. 3101 Zif.1 VV RVG (vor Klageeinreichung)
Anrechnung & Vorschrift:
Vorbemerkung 3 Abs.4 VV RVG
Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG auf Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens zur Hälfte ( ½ ), maximal 0,75
Die Verfahrensgebühr entsteht bei:
- Einreichung der Klageschrift bei Gericht
- Klageerwiderung durch Gegneranwalt
- Mandantengespräche mit der Entgegennahme von Informationen
- Die Beratung des Mandanten im Klagemandat
- Recherchearbeiten im Klagemandat
- Kontaktaufnahme und Besprechungen mit dritten Personen (telefonisch, schriftlich, persönlich)
- Einigungsversuche und Vorschläge für einen Vergleich
- Akteneinsichtnahme
Merke:
Auch im Mahnverfahren wird die Verfahrensgebühr Nr. 3305 VV RVG für weitere Auftraggeber gem. Nr. 1008 VV RVG jeweils um 0,3 erhöht.
Die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG wird nur berechnet wenn:
- Aufwendungen im Sachverhalt / Akte erkennbar ist
- Oder die Aufgabenstellung die Abrechnung ausdrücklich anweist.
Anwaltliches Aufforderungsschreiben
1. Mit einem außergerichtlichen Auftrag (ohne Klageauftrag)
- Schlusssatz im Schreiben lautet:
„ Sollten Sie nicht zahlen, werde ich meinen Mandanten raten, Klage zu erheben.“
Folge für Vergütung des Schreibens:
- Der Rechtsanwalt verdient eine 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG (Regelfall)
2. Mit einem Klageauftrag
Merke praktischer Sonderfall:
- Schlusssatz im Schreiben:
„Wenn Sie nicht zahlen, bin ich beauftragt, Klage zu erheben.“
Folge für Vergütung des Schreibens:
- Wenn Klageauftrag, bekommt der Rechtsanwalt seine Gebühren nur aus Teil 3 VV RVG.
- Mangels Klageerhebung bekommt der Rechtsanwalt nur eine 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Zif.1, 3100 VV RVG
Gebühren im Mahnverfahren
Der Auftrag im Mahnverfahren tätig zu werden, ist für den Rechtsanwalt ein besonderer gerichtlicher Auftrag. Dies bedeutet, dass seine Tätigkeit im Wesentlichen mit den Gebühren aus Teil 3 VV RVG vergütet werden.
Die Gebührenentstehung richtet sich dabei nach folgenden Kriterien:
1. Im welchen Stadium des Mahnverfahrens wird der Rechtsanwalt tätig
2. Wird der Rechtsanwalt für den Antragsteller oder den Antragsgegner tätig
Verfahrensstadium |
Antragsteller |
Antragsgegner |
Verfahren auf Erlass eines Mahnbescheids |
|
|
Antrag Mahnbescheid |
1,0 VG Nr. 3305 VV RVG |
|
(vorzeitige Erledigung) |
0,5 VG Nr. 3306, 3305 VV RVG |
|
Widerspruch |
|
0,5 VG Nr. 3307 VV RVG |
Verfahren auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids |
|
|
Antrag Vollstreckungsbescheid |
0,5 VG Nr. 3308 VV RVG |
|
Einspruch |
|
1,3 VG Nr. 3100 VV RVG |
Merke:
Auch wenn im Mahnverfahren kein Gerichtstermin stattfindet, kann der Rechtsanwalt eine Terminsgebühr verdienen. Eine Terminsgebühr kann entstehen, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen des Mahnverfahrens eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Rechtsstreits führt (z.B. Angebot einer Ratenzahlung vom Gegner).
Abgerechnet wird die Terminsgebühr dann wie folgt:
1,2 TG Nr. 3104, Vorbemerkung 3.3.2 VV RVG i.V.m. §§ 2 Abs.2, 13 RVG
Anrechnungsvorschrift:
1. Die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG für eine außergerichtliche Tätigkeit wird auf die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens gem. Vorbemerkung 3 Abs.4 VV RVG angerechnet.
2. Die Verfahrensgebühr für das Mahnbescheidsverfahren (nicht die VB-Verfahrensgebühr) wird auf eine Verfahrensgebühr eines anschließenden streitigen Verfahrens voll angerechnet. (Anmerkung zu Nr. 3305, 3307 VV RVG)
3. Die Terminsgebühr des Mahnverfahrens wird auf die terminsgebühr des streitigen Verfahrens voll angerechnet. (Absatz 4 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG)
Adressaten anwaltlicher Vergütungsberechnungen
1. Abrechnung gegenüber dem Mandanten
„Vergütungsberechnung gem. § 10 RVG“
- Im Rahmen einer ordentlichen Rechnung mit Rechnungsnummer
- Unterfall: Vorschussrechnung gem. § 9 RVG
2. Abrechnung gegenüber Staatskasse
„Erstattungsantrag gem. §§ 55, 49 RVG“
- z.B. bei Prozesskostenhilfe oder auch bei Beratungshilfe u.a.
3. Abrechnung gegenüber der Rechtschutzversicherung
- Hauptschuldner trotz RSV immer Mandant
- Die RSV steht hinter dem Mandanten (2. Stelle)
- Praktisch erfolgt jedoch meist die Direktabrechnung zwischen Rechtschutzversicherung und Rechtsanwalt
(Prozedur der Rechnungsstellung)
- Originalrechnung an Mandant (Hinweis auf Direktabrechnung mit Rechtschutzversicherung)
- Übersendungsanschreiben an RSV mit Kopie der Rechnung mit Bitte um direkten Ausgleich
[Beachte die Selbstbeteiligung Mandanten]
Bei Direktabrechnung der RSV, zahlt diese nur ohne SB, SB muss vom Mandanten gefordert werden.
4. Der (teilweise) Unterlegene Gegner hat die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten (teilweise) zu erstatten, z.B.: Kostenerstattung nach verlorener I. Instanz, „Kostenfestsetzungsantrag gem. § 103 ff. ZPO“
Voraussetzung des KFB – Kostenfestsetzungsbeschluss
- Antrag KFA
- Kostengrundentscheidung
Hier wegen der Kostenquotelung:
1. „Kostenausgleichsantrag gem. § 106 ZPO“
2. „Kostengrundentscheidung des Gerichts“
Gebühren aus der Staatskasse im Zivilrecht
1. Aussergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts
Beratungshilfe (Vorlage Beratungshilfeschein bei Amtsgericht erhältlich)
Gebühren: Nr. 2500 VV RVG – 2508 VV RVG
- Beratungshilfegebühr = 10,00 € (muß der Mandant bezahlen)
- Beratungsgebühr = 30,00 € (Antrag an die Staatskasse)
- Geschäftsgebühr = 70,00 € (Antrag an die Staatskasse)
- Einigungsgebühr = 125,00 € (Antrag an die Staatskasse)
2. Gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts (Prozessuale Tätigkeit MV-KV-ZV)
Prozesskostenhilfe
- Gebühren entstehen wie bei einem Wahlanwalt, allerdings nur nach der Tabelle gem. § 49 RVG (über 3.000,00 € verdient der Rechtsanwalt weniger als normal) (Antrag an die Staatskasse)
Gebühren für das selbstständige Beweisverfahren
Eckdaten (Beispiel dafür welche Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren entstehen können):
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Zif. 1 VV RVG
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1003, 1000 VV RVG (Diese entsteht nur, wenn über den Gegenstand kein weiteres Verfahren anhängig ist als das selbstständige Beweisverfahren, anderenfalls entsteht nur die 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003, 1000 VV RVG)
Anrechnung:
Die Verfahrensgebühr für das selbstständige Beweisverfahren wird auf eine nachfolgende Verfahrensgebühr voll angerechnet gem. Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG
Gebühren im Urkunden-, Wechsel-, Scheckprozess
Das Vorverfahren und das Nachverfahren sind verschiedene Angelegenheiten gem. § 17 Nr. 5 RVG
Eckdaten (Beispiel dafür welche gebühren entstehen können):
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003, 1000 VV RVG
Anrechnung:
Die Verfahrensgebühr für das Vorverfahren wird auf die Verfahrensgebühr des Nachverfahrens angerechnet gem. Anmerkung zu Nr. 3100 Abs. 2 VV RVG
Einigungsgebühr - Erfolgsgebühr
Diese entsteht für die Mitwirkung des Rechtsanwalts an einer Einigung des Mandanten mit dem Gegner.
Eine Seite muss minimal nachgegeben haben (z.B. Einräumung einer Ratenzahlung)
Es ist kein 100 %-tiger Verzicht oder 100 %-tiges Anerkenntnis notwendig
Die Einigungsgebühr entsteht häufig im Rahmen eines Vergleichs
Die Gebühr setzt voraus, dass der Vergleich bestehen bleibt
Vorschrift:
1,5 einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG – Forderung ist nicht anhängig
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003, 1000 VV RVG – Forderung ist anhängig
1,3 Einigungsgebühr Nr. 1004, 1000 VV RVG – Forderung in Berufung oder Revision anhängig
Auslagen - Telefonkosten
1. Einfache Abrechnung nach Nr. 7002 VV RVG
20 % der Gebühren max. 20,00 € (Nachweise für einzelne Kosten nicht notwendig)
2. Genaue Abrechnung der tatsächlichen Kosten nach Nr. 7001 VV RVG
Erfassung der tatsächlichen Kosten auf z.B. Kostenblatt
Nachweise sind im Streitfall erforderlich
Der Rechtsanwalt muss im Streitfall die Kosten unter Beweis stellen können
Als erstes ist es jedoch ausreichend, die Kosten anwaltlich zu versichern
Gebühren in Bußgeldsachen
Anwendungsbereich:
Mandate im Bereich der Ordnungswidrigkeiten (OWi`s), also Verstöße die mit einem Bußgeld belegt sind.
Genauso kommen auch Verwarnungsgelder in Betracht.
Tätigkeiten des Rechtsanwalts:
Regelmäßig die anwaltliche Tätigkeit als Verteidiger. (Dies ist vergleichbar mit einer Prozessvollmacht im Zivilrecht)
Mögliche Handlungen sind:
- Beantragung der Akteneinsicht (12,00 € Aktenversendungspauschale)
- Zeugenbefragung
- Einspruch (2 Wochen)
- Beweise sichten, Gutachten auswerten
- Mündliche Verhandlungen führen – Rechtsmittel einlegen
Vorschrift:
Nr. 5101 – 5106 VV RVG
- Ab Einleitung des Ordnungwidrigkeitenverfahrens
- Bis zur Abgabe der Akten an das Gericht (Aktenzeichen vorhanden, dann Verw.-Verf. beendet)
Nr. 5107 – 5112 VV RVG
- Ab Eingang der Akten bei Gericht
- Bis zur Entscheidung durch das Amtsgericht durch Beschluss oder Urteil
Nr. 5113 – 5114 VV RVG
- Im Rechtsbeschwerdeverfahren
Grundgebühr:
Der Rechtsanwalt bekommt immer für die Einarbeitung für den Rechtsfall, einmalig die Geschäftsgebühr Nr. 5100 VV RVG
Merke:
Am Beginn einer Verteidigerrechnung steht grundsätzlich eine Geschäftsgebühr Nr. 5100 VV RVG
In Bußgeldsachen können mehrere Terminsgebühren entstehen, wenn an mehreren Tagen verhandelt wird.
Tätigkeiten für die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG
- Erstes Mandantengespräch
- Erste Aktenstudie
- Erste Telefonate mit der Behörde etc.
Kriterien für die Ausschöpfung des Gebührenrahmens gem. § 14 RVG
(wie bei Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG)
- Umfang
- Schwierigkeit
- Persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- Haftungsrisiko des Rechtsanwalts
- Bedeutung für den Mandanten
165€ (Gutachter)
I-------------------------------------I-------------I-----------I-------------I
30€ 140€ (RSV) 190€ (RA) 250€
(Toleranzgrenze: 20 % des festgestellten Wertes vom Gutachter, in diesem Fall 198€)
Merke zu § 14 RVG:
Der Rechtsanwalt hat die Ermessensentscheidung zu treffen.
Es gibt daher keine richtige Gebührenfestsetzung
Die Rechtsprechung billigt daher einen Ermessensspielraum von 20 %, innerhalb dem die Rechnung des rechtsanwalts nicht berücksichtigt wird.
Befriedungsgebühr Nr. 5115 VV RVG
Die Befriedungsgebühr Nr. 5115 VV RVG kommt für die vorzeitige Verfahrensbeendung bzw. Vermeidung der Hauptverhandlung zustande.
Höhe: Die Rahmenmitte der jeweiligen Verfahrensgebühr.
Verlauf in Sachen der Nr. 5101 – 5106 VV RVG
0. Verkehrsverstoß (bspw. Falsches Parken) ->
1. Einleitung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens (Aufnahme der Daten des Verkehrssünders)
Falls Geldbetrag auf Ticket –>
Verwarnungsgeld-Angebot (wird das Verwarnungsgeld bezahlt, endet das Verfahren nach der Bezahlung) ->
2. Wird nicht bezahlt, wird das Bußgeldverfahren eingeleitet ->
Bußgeldbescheid (Einspruchsfrist 2 Wochen) ->
Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Bescheid bestandskräftig ! (Titel für Vollstreckung)
Alternative
Wird Einspruch eingelegt: ->
Abgabe der Akten an die Staats-, Amtsanwaltschaft ->
Abgabe der Akten an das Gericht ->
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor Gericht ->
Endet mit Urteil / Beschluss (einfache Sachen ohne mündliche Verhandlung)
Achtung: kein Verböserungsverbot !!!
Gebühren in Strafsachen (Teil 4 VV RVG)
1. Nr. 4101 – 4105 VV RVG: Vorbereitendes Verfahren (Ermittlungsverfahren) -> Anklage
2. Nr. 4106 – 4123 VV RVG: Zwischenverfahren (Eingang der Klageschrift bei Gericht) -> Eröffnungsbeschluss
3. Nr. 4106 – 4123 VV RVG: Hauptverfahren -> Urteil
4. Nr. 4124 – 4129 VV RVG: Berufung
5. Nr. 4130 – 4135 VV RVG: Revision