Kostenausgleichsberechnung
Berechnung anhand eines Beispiels:
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Rechtsanwalt R wurde beauftragt für seinen Mandanten 118.000,00 € aus einer Zahlungsforderung einzuklagen. Das Gericht erkannte jedoch einen Zahlungsanspruch in Höhe von nur 88.500,00 €. Dieses verurteilte auch den Gegner zu einer Zahlung von 88.500,00 €. Die Klage wurde im übrigen abgewiesen.
Für das Klageverfahren musste RA R 138 Kopien anfertigen um Zustellungen gem. ZPO zu bewerkstelligen.
Anmerkung: Gemäß des teilweisen Obsiegens kommt hier die Kostenausgleichung nach § 106 ZPO zu tragen.
Gemäß des Urteils ist die Kostenquotelung 1/4 zu 3/4.
Berechnung der Kostenausgleichung (QUOTE: [K] 25 % ; [B] 75 % )
Kosten des Rechtsstreits: I. Gerichtskosten: 3,0 Gebühr Nr. 1210 KV GKG
aus 118.000,00 € = 2.868,00 €
II. Kosten der Rechtsanwälte:
a. des Klägers: 4.303,64 €
b. des Beklagten: 4.281,03 €
Kosten des Rechtsstreits: 11.452,67 €
hiervon entfallen auf a. den Kläger 25 % = 2.863,17 €
c. an den Beklagten 75 % = 8.589,50 €
bisherige Kosten des Klägers: GK = 2.868,00 €
RA = 4.303,64 €
Gesamt: 7.171,64 €
hiervon entfallen auf a. den Kläger : - 2.863,17 €
b. von Beklagten zu erstatten: 4.308,47 €
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