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Fristen StPR

Fristensammlung


Strafbefehl
Einspruch

  • Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung bei dem Gericht , das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen.
          Gesetzesgrundlage: § 410 Abs. 1 StPO

Berufung

  • Gegen das Urteil des Strafrichters und des Schöffengerichts ist die Berufung zulässig.
          Gesetzesgrundlage: §312 StPO
  • Die Berufung muss bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Frist von 1 Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
          Gesetzesgrundlage: §314 StPO

Berufung
Begründung

  • Die Berufung kann binnen 1 weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war oder, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszugs zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdefrist gerechtfertigt werden!
          Gesetzesgrundlage: §317 StPO

Revision

  • Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist die Revision zulässig.
          Gesetzesgrundlage: §333 StPO
  • Die revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen 1 Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. 
          Gesetzesgrundlage: §341 StPO

Revision
Begründung

  • Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, einzulegen. War zu dieser Zeit das urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.
          Gesetzesgrundlage: §345 StPO



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