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Forum - Impressumspflicht bei gewerblichen Kleinanzeigen auf Fremdportalen
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Administrator-JuFaRe (47 Posts bisher) |
Muss ich in einer Internet-Anzeige eigentlich ein Impressum anlegen ? Immer wieder hören wir diese Frage. Es gibt eindeutige Rechtsprechungen die, die Pflicht zur Angabe eines Impressums bejahen. Eine möchten wir hier vorstellen: Für gewerbliche Anbieter eines Artikels das unmittelbar in Zusammenhang mit einem Kaufvertrag hängt, ist der Betreiber des Portals, dass Kleinanzeigen verwaltet gezwungen, den Inserenten anzumahnen und auf die Impressumpflicht gem. § 5 TMG (Telemediengesetz) hinzuweisen. vgl. Urteil: Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.05.2009 Az.: 2-06 O 61/09 Welche Pflichten haben gewerbliche Anbieter? Gewerbliche oder geschäftsmäßige Anbieter müssen die gesetzlichen Informationspflichten zum Impressum und zum Fernabsatzrecht einhalten. Verstöße können zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen. a. Impressumspflicht Ein gewerbliches Inserat muss (nach § 5 des Telemediengesetzes) u.a. folgende Impressumsangaben enthalten oder darauf über klar gekennzeichnete Links (z.B. "Impressum" verweisen: Name der Firma inkl. Rechtsform, Vor- und Zuname des Vertretungsberechtigten Anschrift (kein Postfach) E-Mail-Adresse, sowie Telefon- oder Fax-Nummer Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, mit Registernummer Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz (sofern vorhanden) Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung (sofern vorhanden) sofern das Gewerbe der behördlichen Zulassung bedarf, die Aufsichtsbehörde; soweit zutreffend zur Kammer (z.B. Ärztekammer), gesetzliche Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen. b. Informationspflichten bei Fernabsatz Wer gewerblich an einen privaten Käufer direkt über ein Kontaktformular, E-Mail, Telefon oder Fax verkauft, schließt einen Fernabsatzvertrag (§ 312b ff BGB). Auch wenn die Anzeige so gestaltet ist, dass diese zu einem Vertragsschluss direkt aus der Ferne anregt, besteht eine Informationspflicht nach dem Fernabsatzrecht. Nach dem Fernabsatzrecht muss das Inserat zusätzlich u.a. folgendes enthalten: wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung Liefer- oder Versandkosten sowie Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten Einzelheiten der Zahlung und Lieferung oder Erfüllung Information zum gesetzlichen Widerrufs- oder Rückgaberecht sowie Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, Name und Anschrift des Verkäufers, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe. *Quelle: markt.de* |
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