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Forum - Nicht geltend gemachte Geschäftsgebühr bei Vergleich / Berechnung der Verfahrensgebühr Nr.3100 VVRVG
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Administrator-JuFaRe (47 Posts bisher) |
Hallo, neues zum Kostenfestsetzungsantrag. Sollte ein Vergleich geschlossen werden, der keinen Tenor im Beschluss zu außergerichtlichen Kosten hat, wird nach alter Rechtsprechung, gestützt durch die BGH-Entscheidung vom 22.01.2008 Az. VIII ZB 57/07 nur die geminderte Verfahrensgebühr Nr.3100 VVRVG berechnet. NEU! Nach § 15a Abs.2 RVG gibt es nun die Möglichkeit zur Berechnung der vollen Verfahrensgebühr Nr.3100 VVRVG. Das Gesetz: § 15a Anrechnung einer Gebühr (1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. (2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. | |||
Administrator-JuFaRe (47 Posts bisher) |
P.S.: Es ist immer darauf zu achten, dass eine Kostenquotelung Voraussetzung ist. Denn im KFA werden die gesamten Kosten festgesetzt inkl. Anrechunung gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG. |
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