Vertreter - Bote - Vollmacht
Stellvertreter: Funktion der Stellvertretung:
1. weitere Person,
2. Vollmacht,
3. Willenserklärung wird vom Vertreter formuliert,
4. Handeln im Namen des zu Vertretenden
Vollmacht
(§ 167 BGB)
Eine Vollmacht ist eine Willenserklärung zwischen Geschäftsherrn und Vertreter.
Form: keine
Man unterscheidet eine Vollmacht zwischen:
1. Innenvollmacht = Willenserklärung direkt an den Vertreter abgegeben.
2. Aussenvollmacht = Willenserklärung direkt an den Vertragspartner abgegeben.
Umfang der Vollmacht:
generell freie Begrenzung möglich (von Spezial- bis Generalvollmacht)
Ausnahmen: mit Wirkung nach außen, Prokura, Handelsvollmacht, Prozessvollmacht (ZPO)
Wirkung der Vollmacht
Innenwirkung der Vollmacht zwischen Geschäftsherrn und Vertreter.
Aussenwirkung der Vollmacht
Handeln im Namen des Geschäftsherrn
- Offenkundigkeitsprinzip: das Vertragsverhältnis ist offen zu legen und die Durchführung des Offenkundigkeitprinzips
- Ausdrückliche Erklärung
- konkludent: Übergabe von Visitenkarte
- Unterschrift mit Zusatz: i.V.
- Nutzung von Firmenpapier des Geschäftsherrn
- Vertragsabschluss in den Räumen des Geschäftsherrn
Das Offenkundigkeitsprinzip
das Offenkundigkeitsprinzip der Stellvertretung hat den
Zweck: Schutz des anderen Vertragspartners durch Information über die Vertragsverhältnisse.
Ausnahmen von der strengen Offenkundigkeit:
1. Bargeschäfte des täglichen Lebens: wenn die Rolle der Vertragspartei eher unwichtig ist (regelmäßig setzt dies eine bereits erfolgte Bezahlung voraus, Stichwort: Geschäfte für den, den es angeht)
2. Handeln unter fremden Namen:
Identitätsirrtum (falsche Vorstellung über eine Person), regelmäßig Vertreter ohne Vertretungsmacht
keine Täuschung über die bestimmte Identität (Allerweltsname, Fantasiename), keine Vertretung
3. Strohmanngeschäfte: sind kein Fall der Stellvertretung, der Strohmann wird im eigenen Namen tätig und leitet die Waren an seinen Geschäftsherrn weiter.
4. Kommission: Der Verkäufer gibt die zu verkaufende Sache an einen Händler, dieser verkauft die Sache und übergibt nach vereinbartem Abzug den Erlös an den Verkäufer ab.
Vertreter ohne Vertretungsmacht
Wird die Genehmigung verweigert, entsteht eine Schadensersatzpflicht des Vertreters § 179 BGB
1. der Erfüllungsschaden gem. § 179 Abs.1 BGB, Erfüllung in Natur (Lieferung, Zahlung von Geld), Zahlung einer Ersatzsumme in Geld
2. der Vertrauensschaden gem. § 179 Abs.2 BGB, Geldzahlung
Höhe des Schadenersatzes:
1. Erfüllungsschaden: Entschädigung des Verkäufers in der Höhe, als wenn der vertrag erfüllt woren wäre. D.h. inkl. des entgangenen Gewinns (Standardhaftung)
2. Vertrauensschaden: Entschädigung nur in Höhe des Vertrauens in den Vertragsabschluss, das sind regelmäßig nur Kosten für den Vertragsschluss (Anwalts-, Notar-, Fahrtkosten und sonstige Auslagen). Entschädigung bei Ausgleichgeschäften.